Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Wertfestsetzungsbeschluss. Streng verfahrensbezogene Streitwertbemessung. Ausschluss einer verfahrensübergreifenden Betrachtung
Leitsatz (amtlich)
Die Bemessung des Streitwerts gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erfolgt streng verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Betrachtung, z.B. im Hinblick auf eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts aufgrund zahlreicher Parallelverfahren, ist ausgeschlossen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 22.07.2025; Aktenzeichen 9 BV 4/25)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2025 - 9 BV 4/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf den angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.
2. Sie ist aber unbegründet. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht, dass eine Bewertung mit EUR 15.000,00 billigem Ermessen entspricht.
a) Antrag Ziffer 1: EUR 5.000,00
Antrag Ziffer 1 ist gemäß Ziffer II.4 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: "SWK 2024") mit EUR 5.000,00 zu bewerten.
aa) Maßstab ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, welcher von einem Anknüpfungswert von EUR 5.000,00 ausgeht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und au...