Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.11.2023; Aktenzeichen 27 O 97/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2023 verkündete Urteil des LandgerichtsBerlinII,27O97/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die in der Berufung gestellten Anträge werden als unzulässig verworfen.
2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger ist Bundesgeschäftsführer des ... Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk ..., eine Online-Plattform, die ihren Nutzern unter anderem ermöglicht, innerhalb ihres Netzwerkes eine Gruppe zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können. Der Kläger hat mit dem Antrag Klage erhoben, zwei im Netzwerk bestehende Gruppen mit den Namen "..." und "...", die sich jeweils kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des ... auseinandersetzen, zu löschen.
Das Landgericht Berlin II, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Löschungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG. Denn die bloße Existenz der Gruppe verletze noch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Etwas anderes gelte zwar für bestimmte Kurznachrichten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht werde in diesen Fällen durch die jeweilige Kurznachricht, nicht aber durch die Existenz der Gruppe verletzt. Der Anspruch folge auch nicht aus der Haftung der Beklagten als Hostproviderin. Sie hafte danach für rechtswidrige Kurznachrichten, die ihr der Kläg...