Leitsatz (amtlich)
Zu Lasten eines Prominenten ist bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, in Rechnung zu stellen, wenn sie sich seit Jahren und in freier Entscheidung der Medienöffentlichkeit aussetzt, wahrgenommen werden will und ihr Leben in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren absichtlich kommerzialisiert.
Normenkette
BGB § 823; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 183/20)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Juni 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 183/20, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger sind bekannte Sänger, die Klägerin außerdem eine der bekanntesten "Influencerinnen" in Deutschland. Die Klägerin veröffentlicht auf der Social-Media-Plattform "Instagram" unter der Adresse "..." regelmäßig Inhalte zu ihrem Berufs-, aber manchmal auch zu ihrem Privatleben. Sie hat dort mehrere Millionen "Follower". Die Kläger haben zu Beginn ihrer musikalischen Karriere jeweils ... gewonnen. Ferner haben sie über mehrere Jahre hinweg gemeinsam an dem TV-Format "..." teilgenommen und dort ihr enges Verhältnis öffentlich zur Schau gestellt. Die Kläger haben außerdem gemeinsam an dem TV-Format "..." teilgenommen und sich auch dort durch ihre Äußerungen ("...") und ihre enge Beziehung ins öffentliche Gespräch gebracht. Weiter h...