Verfahrensgang
LG Berlin II (Aktenzeichen 3 O 258/21)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10.05.2024, Az. 3 O 258/21, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
A. Der Kläger und die Beklagte sind jeweils Inhaber von Sondereigentum in der Eigentümergemeinschaft K-Straße 1, 3. Der Kläger macht geltend, dass er Eigentümer des nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes, der im Aufteilungsplan von 2001 mit der Nummer 5 versehen ist (gelegen im EG des Gebäudes K-Straße 1) sei und begehrt von der Beklagten dessen Räumung und Herausgabe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den in einem Plan von 2003 mit Nummer 5 bezeichneten Raum und damit den kleineren Raum im EG des Hauses K-Straße 3 erworben habe, während sie den hier in Streit stehenden Raum, der im Plan von 2003 die Nummer 4 trage, gutgläubig erworben habe.
Das Landgericht hat der Klage mit dem am 10.05.2024 verkündeten Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet:
Der Kläger habe die Auflassung nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Raum ("Nr. 5 alt"), sondern den Abstellraum "Nr. 5 neu" (gemäß Plan von 2003) vereinbart. Es könne dahinstehen, ob seine Eintragung vom 15.03.2016 in das Teileigentumsgrundbuch von Marzahn Blatt XXX9 sich auf das Objekt Nr. 5 alt beziehe, da es jedenfalls an der dinglichen Einigung zwischen ihm und der Verkäuferin ... GmbH i.L. für dieses Objekt fehle. Aus der Bezeichnung "K-Straße 3" in Verbindung mit der Angabe "Sondereigentum an den Räumen Nr. 5 laut Aufteilungsplan." im Kaufvertrag vom 04.05.2015 (K 1) ergebe sich "eindeutig", dass die Bezifferung des neuen (noch nicht im Grundbuch eing...