Normenkette
MB/KK § 1 Nr. 2; MB/KK § 2 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.09.2021; Aktenzeichen 23 O 306/18)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 3. September 2021 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers bietet keine Erfolgsaussicht und ist offensichtlich unbegründet.
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
1) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, angenommen, dass der Versicherungsfall vorliegend bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist und die jetzt geplanten Behandlungsmaßnahmen noch Teil dieses Versicherungsfalles sind.
a) Gemäß § 1 Nr. 2 der hier vereinbarten CSS-Grundbedingungen Teil I (im Folgenden: AVB) ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht ein neuer Versicherungsfall.
Gemäß § 2 Nr. 1 S. 2 AVB leistet die Beklagte nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
b) Mit dem Begriff "medizinisch notwendige" Heilbehandlung wird - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an...