Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen. Prüfung des Absehens vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen ist in den Fällen eingeschränkt, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
2. Im Fall der Identifizierung anhand eines Lichtbildes müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
3. Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.
4. Der Umstand, dass sich der Betroffene zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil - erneut - nicht verkehrsgerecht verhalten hat, spricht für die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes.
Normenkette
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 77; OWiG § 79; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2; BKatV § 4 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 27.09.2021; Aktenzeichen 290 OWi 655/20)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffene...