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KG Berlin Beschluss vom 20.04.1995 - 8 RE-Miet 242/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Berücksichtigung von Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung wegen Mietpreisüberhöhung

Normenkette

WiStG § 5; BGB § 134; BGB § 308 Abs. 2; BGB § 309; BGB § 535; BGB § 812

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 67 S 334/94)

Tenor

Wird von dem Mieter preisfreien Wohnraums ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG (mit den daraus zu ziehenden Folgerungen) für einen zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht, so sind der Vereinbarung nachfolgende Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete gegebenenfalls zu berücksichtigen (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamm vom 3. März 1983 = RES § 5 WiStG Nr. 6 und des OLG Frankfurt vom 4. April 1985 = RES § 5 WiStG Nr. 11).

Tatbestand

I.

Der Beklagte hat den Klägern durch Mietvertrag vom 10. Juli 1989 mit Mietbeginn 1. August 1989 auf unbestimmte Zeit eine Zweizimmer-Neubauwohnung in Berlin zu einem monatlichen Mietzins von (brutto kalt) 800,90 DM vermietet. Die Kläger verlangen u. a. für den Zeitraum von August 1989 bis März 1991 Rückzahlung angeblich überzahlten Mietzinses in Höhe von monatlich 354,54 DM zuzüglich weiterer 0,33 DM, insgesamt 7.091,13 DM, hilfsweise Rückzahlung einer überhöhten Kaution und ferner hilfsweise Rückzahlung eines überzahlten Mietzinses von monatlich 441,65 DM für den Zeitraum Mai 1991 bis Dezember 1993. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage gemäß § 812 BGB in Verbindung mit §§ 5 WiStG, 134 BGB mit der Begründung stattgegeben, daß der Beklagte für den Zeitraum August 1989 bis März 1991 einschließlich bei Einrechnung des Betrages bezüglich der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 5 WiStG nur einen Mietzins von monatlich 327,25 DM hätte verlangen können und daß die Kläger somit in diesem Zeitraum monatlich einen Betrag...

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