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KG Berlin Beschluss vom 16.05.2017 - 1 W 338/16

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 30.05.2016; Aktenzeichen 71d III 684/15)

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 begehrt die Berichtigung des Geburtsregistereintrags für ihre Tochter hinsichtlich der Namensführung von Mutter und Kind.

Die Beteiligte zu 1 beantragte am 15.2.2011 in Berlin Asyl. Sie sollte am 16.2.2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Z.- vorsprechen.

Die Beteiligte zu 1 trägt vor, sie habe am 15.2.2011 bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung ihren Namen nur mündlich angegeben. Ein Dolmetscher für die amharische Sprache sei nicht anwesend gewesen. Sie habe dem aufnehmenden Mitarbeiter sogleich mitgeteilt, dass dieser ihren Namen falsch geschrieben habe. Der Mitarbeiter habe sie vertröstet, sie könne den Namen am nächsten Tag in Z.richtigstellen; die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gelte ohnehin nur bis zum nächsten Tag.

Da die Beteiligte zu 1 wegen fortgeschrittener Schwangerschaft nicht reisefähig war, fand die Anhörung im Asylverfahren erst im September 2011 statt. Aufgrund der dortigen Angaben der Beteiligten zu 1 änderte das BAMF in den dortigen Akten die Schreibweise des Namens der Beteiligten zu 1 in der Weise, wie sie sich aus dem Beschlussrubrum ergibt.

Am 30.5.2011 gebar die Beteiligte zu 1 eine Tochter. In der Geburtsanzeige des Krankenhauses an das Standesamt ist der Name der Beteiligten zu 1 so wiedergegeben, wie er sich aus der BÜMA vom 15.2.2011 ergab. Mit diesen Angaben wurde die Geburt des Kindes beurkundet, wobei der Familienname des Kindes den Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und die Namen der Beteiligten zu 1 den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" enthalten.

Am 2.6.20...

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