Leitsatz (amtlich)
Durch die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung in das Handelsgesellschaft ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft in ihren Rechten beeinträchtigt, bei der die Eintragung erfolgen soll. Beeinträchtigt und zur Beschwerde berechtigt sind vielmehr alle ihre Gesellschafter. Es steht der Eintragung der Verschmelzung zweier Partnerschaftsgesellschaften nicht entgegen, wenn die übernehmende Partnerschaftsgesellschaft einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist.
Normenkette
FamFG § 59; PartGG § 1 Abs. 2; UmwG § 45a
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 02.07.2024; Aktenzeichen 90 PR 1622 B)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 29. Mai 2024 durch Eintragung der Verschmelzung der ... mbH als übertragende Gesellschaft mit der Partnerschaft als übernehmender Gesellschaft zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in der seit dem 16. November 2021 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen Partnerschaft (im Folgenden: Gesellschaft) zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Steuerberater verbunden. Weitere Partner gibt es nicht.
Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 29. Mai 2024 meldeten sie unter Vorlage eines Verschmelzungsvertrages vom gleichen Tag und Niederschriften über die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 104349 ... mbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden: GmbH) eine Verschmelzung der GmbH als übertragender Rechtsträger auf die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger an. Die Anmeldung enthielt weiter die Versicherung, dass die Gesellschafter bzw. Partner auf...