Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung: Missbräuchliche Drohung mit einem Befangenheitsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.
3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 48
Verfahrensgang
LG Berlin II (Aktenzeichen 101 O 2/23)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. Juli 2025 - 101 O 2/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. Juli 2025 ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat das Ablehn...