Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Haftungsklausel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (siehe § 3 Abs. 1 und 2 der Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV) eingetragen worden, kann sie im Falle einer nach dem 1. Januar 2026 erfolgten Veräußerung die Wirkungen gegenüber Sondernachfolgern nach § 10 Abs. 3 WEG jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht mehr entfalten.
2. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nach Eintritt eines Sondernachfolgers in die Gemeinschaft nicht mehr erfolgen.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 7 Abs. 3 S. 2; WEG § 10 Abs. 3 S. 1; WEG § 48 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2026 wird nach einem Wert in Höhe von 5.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (im Folgenden: GdWE).
Nach Abschnitt III Ziffer 5.2. der am 1. Juli 1998 errichteten Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungs- und Teileigentums der Genehmigung des jeweiligen Verwalters. Die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) bestimmt ferner in Abschnitt III Ziffer 5.6.:
"Der Rechtsnachfolger haftet gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten des Veräußerers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft."
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 beantragte die Verwalterin der GdWE die Richtigstellung des Grundbuchs und die ausdrückliche Eintragung der Veräußerungsbeschränkung gemäß Abschnitt III 5.2. und der Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden gemäß Abschn...