Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf Abänderung einer vorliegenden einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt kann nicht (erneut) Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil die bereits für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung gewährte Verfahrenskostenhilfe auch das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG mitumfasst.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 10 F 387/24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. März 2026 gegen den am 11. März 2026 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 387/24 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss vom 11. März 2026, mit dem ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren zur Abänderung der am 6. Mai 2024 verkündeten einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung versagt wurde, dass es sich bei dem vom Antragsgegner am 30. Mai 2025 anhängig gemachten Abänderungsantrag nach § 54 FamFG verfahrens- und kostenrechtlich um einen integralen Bestandteil des ursprünglichen Anordnungsverfahrens handele mit der Folge, dass ihr dafür nicht neuerlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Die Antragstellerin meint, dass es ein neues Verfahren darstelle, wenn ein Beteiligter die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangenen (vorläufigen) Unterhaltsbeschlusses beantrage. Das gelte umso mehr, als ein neuer Gerichtstermin stattgefunden habe, für den Zustell- und Dolmetscherkosten sowie weitere Anwalts- und Gerichtskosten angefallen seien.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung einer erneuten (wiederholten) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in ei...