Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeld. Nicht rechtzeitige Anzeige eines Arbeitsausfalls. Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zugangs. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsmissbräuchlichkeit. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis der Absendung reicht für einen Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zugangs nicht aus.
2. Dem Mangel der rechtzeitigen Anzeige eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgeholfen werden.
3. Im Einzelfall kann die Berufung auf den Fristablauf durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich sein, wenn zum Beispiel die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Verwaltung von geringerer Bedeutung ist und ganz erhebliche langfristig wirkende Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen.
4. Das Vorliegen einer Anzeige eines Arbeitsausfalls lässt sich durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingieren.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 2; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 183; SGG § 193; SGG § 197a; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB III § 95; SGB III § 98 Abs. 4; SGB III § 99; SGB III § 104 Abs. 3; SGB III § 109 Abs. 5; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; KugV § 1; BGB § 121; BGB § 130 Abs. 1
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 06.02.2025; Aktenzeichen B 11 AL 37/24 B)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 27. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat Dezember 2020, insbesondere ist der Zugang der A...