Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für eine betriebliche Ausbildung. Förderungsfähigkeit. Eintragung eines Berufsausbildungsvertrags in das Ausbildungsverzeichnis. Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Orientierungssatz
1. Eine betriebliche Ausbildung ist u. a. nach § 60 Abs. 1 SGB 3 förderungsfähig, wenn sie nach dem Berufsausbildungsgesetz durchgeführt wird. Hierzu genügt nicht, dass die gewählte Ausbildung in einem ersten Ausbildungsabschnitt zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss auch in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden, vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 1990 - 9b/7 RAr 18/89.
2. Hierzu ist u. a. der Abschluss eines Ausbildungsvertrags nach § 10 BBiG erforderlich. Dieser muss nach § 35 BBiG in das Ausbildungsverzeichnis der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden sein.
3. Behörden und Gerichte sind an eine fehlende Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach § 34 BBiG gebunden. Insoweit steht dem Gericht eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu, vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R.
Normenkette
SGB III a.F. § 60; BBiG § 10; BBiG § 34; BBiG § 35
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Streit.
Die 1985 geborene Klägerin nahm an dem “Dualen Stud...