Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeld. Förderungsdauer. Abstufung. zeitlicher Geltungsbereich von altem und neuem Recht
Orientierungssatz
Zur Beschränkung bzw Abstufung der Förderungsdauer nach der Zeit des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezugs gemäß § 22 Abs 5 FdAAnO 1989 idF ab 1.6.1989 geltenden Fassung, wenn die Antragstellung vor, aber die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, die Vorlage eines Nachweises und die Entscheidung über den Antrag auf Überbrückungsgeld erst nach dem 1.6.1989 erfolgte.
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen S-14/Ar-45/94)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Dauer und Höhe von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 29. Juni 1989 im Bezug von Arbeitslosengeld, wobei der wöchentliche Leistungssatz zuletzt 402,60 DM betrug. Am 19. Januar 1989 beantragte er die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Dauer von 26 Wochen in Höhe von 402,60 DM für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter. Hierzu legte er in der Folge einen Handelsvertretungs-Vertrag vom 20. Februar 1989 vor, der einen Vertragsbeginn zum 1. Juli 1989 vorsah, ferner eine fachkundige Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 24. Februar 1989, welche die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejahte. Am 25. Juli 1989 reichte er ferner die Bestätigung der Stadt H über die Anmeldung eines Gewerbes als Handelsvertreter für L und T bzw. -- s ein, in der als Beginn der angemeldeten Tätigkeit der 30. Juni ...