Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnungsgesuch. Offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn es erkennbar ausschließlich dazu dient, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und somit allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
Normenkette
SGG § 60 Abs. 1 S. 1; SGG § 72; SGG § 73a; SGG § 96; SGG § 99; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 140; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 159; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 193; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; BGB § 839
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 13.02.2025; Aktenzeichen B 11 AL 20/24 BH)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 140 SGG wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
V. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Fahrkostenerstattung für den Monat Februar 2023 von der Beklagten und geht gegen die - nicht näher bezeichneten - Nachrichten im Online-Portal der Arbeitsvermittlung der Beklagten vor.
Der 1975 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Energieelektroniker und eine Weiterbildung zum Automatisierungstechniker. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in de...