Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten. schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Sozialwidrigkeit. Inanspruchnahme von Elternzeit durch den alleinverdienenden Elternteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Inanspruchnahme von Elternzeit als solche ist nicht sozialwidrig, auch wenn sie Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II auslöst.
2. Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt, dürfte, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines sozialwidrigen Verhaltens des Klägers wegen der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 1975 geborene Kläger lebte mit seiner 1983 geborenen Ehefrau B. A. sowie dem 2008 geborenen Sohn C. A., der 2012 geborenen Tochter D. A. und der 2020 geborenen Tochter E. A. zusammen. Er erzielte Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der G. GmbH, bei der er seit 19. November 2007 beschäftigt war. Im Monat März 2020 betrug das Nettoentgelt 1.538,73 Euro (elektronische Verwaltungsakte [eVA] Bl. 63/603). Daneben bezogen die Ehefrau des Klägers Kindergeld für die drei Kinder (eVA Bl. 46/603) und der Kläger Wohngeld von der ...