Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Vergütung. Quotierung von freien Leistungen. Absinken der Auszahlungsquote. Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV). Gesamtbetrachtung. Vermeidung verfassungswidriger Härtefälle. Aussagekraft des Vergleich der Auszahlungsquoten der Leistungen der betroffenen Fachgruppe mit denen aller Fachärzte mit Regelleistungsvolumen
Leitsatz (amtlich)
1. Ob aus dem Absinken der Auszahlungsquote für einen wesentlichen Leistungsbereich eine Verpflichtung der KÄV zur Korrektur der Honorarverteilung im Rahmen der Beobachtungs- und Reaktionspflicht folgt, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden (Anschluss ua an BSG vom 29.8.2007 - B 6 KA 43/06 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 40).
2. Die Funktion der Beobachtungs- und Reaktionspflicht besteht in der Vermeidung von verfassungswidrigen Härtefällen, die zu einer Versorgungsgefährdung führen könnten (vgl BSG vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R = BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr 12, RdNr 20-22 = juris RdNr 26-28).
3. Für die Prüfung des Absinkens der Auszahlungsquote ist ein Vergleich der Auszahlungsquoten der Leistungen der betroffenen Fachgruppe mit denen aller Fachärzte mit Regelleistungsvolumen hinreichend aussagekräftig.
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Marburg vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsstreite beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Quotierung von freien Leistungen in den Quartalen III/2015 und IV/2015, konkret hinsichtlich der GOP 01510, 01511 und 01512 EBM.
Die Klägerin besteht seit dem 1. April 2006 und nimmt seitdem an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Im Zeitr...