Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Auslegung des Klagebegehrens. Meistbegünstigungsgrundsatz. Grenze. eindeutige Erklärung
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes und dessen Grenzen bei eindeutigen Erklärungen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 28. Februar 2021, die entsprechende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 4.061,16 Euro und deren Aufrechnung in einem Umfang von monatlich 133,80 Euro gegen die ihm zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 1. Juni 2021.
Der im Jahr 1986 geborene Kläger leidet unter anderem an einer Polyneuropathie, die linksseitig neuropathische Schmerzen und eine Fußheberparese verursacht. Mit Bescheid vom 1. November 2011 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt - Versorgungsamt - beim Kläger wegen eines erworbenen Immunmangelsyndroms, einer depressiven Störung und einer Fußheber-/-senkehrlähmung einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ fest. Die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ lehnte das Versorgungsamt hingegen ab.
Soweit für das hiesige Verfahren maßgeblich, bewilligte der Beklagte dem Kläger auf entsprechenden Fortzahlungsantrag durch Bescheid vom 25. November 2019 laufende Leistunge...