Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Gewährung eines Darlehens zur Sicherung der Unterkunft
Orientierungssatz
1. Die Gewährung eines Darlehens für den Grundsicherungsberechtigten nach § 22 Abs. 8 SGB 2 verfolgt den Zweck, Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Antragsteller Leistungen für die Unterkunft gewährt werden. Ist dies bei einem Obdachlosen nicht der Fall, so ist ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB 2 ausgeschlossen.
2. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB, Art. 34 GG ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Eine zum Sozialgericht erhobene Klage ist unzulässig.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 21.08.2023; Aktenzeichen B 4 AS 169/23 BH)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Darlehen wegen Kreditzinsen für eine Immobilie.
Der Kläger ist ohne festen Wohnsitz und erhält von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 7. Februar 2022 beantragte er bei dem Beklagten ein Darlehen für Stromrückstände nach § 24 Abs. 1 SGB II sowie ein Darlehen für Mietrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II hinsichtlich einer Unterkunft in der B-Straße in B-Stadt. Zur Begründung führte er aus, die Kostenrückstände seien durch Zwangsversteigerung verursacht worden. Wohnungslosigkeit sei bereits seit 16. August 2016 gegeben. Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Darlehens für Kredi...