Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung bei Leistung eines Probearbeitstages ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags
Orientierungssatz
1. Am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4 fehlt es, wenn es nach Leistung eines Probearbeitstages nicht zu einem Arbeitsvertrag kommt.
2. Darüber hinaus reicht ein bloßes Tätigwerden wie ein regulär Beschäftigter in einem fremden Betrieb für die Annahme einer Eingliederung i. S. des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 4 nicht aus.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen B 12 BA 4/22 BH,)
BSG (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen B 12 BA 4/22 BH)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers während eines Probearbeitstages bei der Beigeladenen.
Am 14. Februar 2019 bewarb sich der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Haustechniker und gab eine Gehaltsvorstellung von EUR 2.900,00 brutto monatlich an. Nach einem persönlichen Gespräch am 27. Februar 2019 lud die Beigeladene zu1) den Kläger mit E-Mail vom 1. März 2019 für den 5. März 2019 um 9:00 Uhr zur Hospitation ein. Am 5. März 2019 arbeitete der Kläger nach eigenen Angaben von 9:00 Uhr bis 16:45 Uhr probeweise bei der Beigeladenen. Ein Arbeitsvertrag kam nicht zustande. In der Folge klagte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges, auf Beschäftigung, auf Bezahlung des vereinbarten Lohne...