Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage gegen eine Verrechnung nach § 52 SGB 1. Unzulässigkeit bei Nachweis der Hilfebedürftigkeit nach SGB 2 oder SGB 12. Nachweispflicht des Berechtigten. Reichweite der Aufklärungspflicht des Gerichts. Rechtsschutzbedürfnis. tatsächlich nicht vorgenommene Verrechnung. Erledigung durch Zeitablauf. Bedarfsbescheinigung. Wohnsitz im Ausland. Gerichtliche Kontrolle des Ermessens
Leitsatz (amtlich)
1. Der von § 51 Abs 2 SGB 1 geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist durch den Leistungsberechtigten zu erbringen, wobei ihn eine Obliegenheit iS einer verstärkten Mitwirkungspflicht trifft. Der Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit kann dabei in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich für diese Leistung zuständigen Trägers geführt werden.
2. Die Obliegenheit des Klägers zur Mitwirkung am Nachweis der Hilfebedürftigkeit iS des § 51 Abs 2 SGB 1 beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz, dh das Gericht ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen weiterhin gehalten, das Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit des Klägers zu ermitteln.
3. Soweit keine entsprechende Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Leistungsträgers vorgelegt wird, hat der Kläger jedoch das Gericht durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit iS des SGB 2 bzw des SGB 12 notwendigen Angaben über seine Lebensumstände in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit festzustellen. Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ermittelten Angaben lückenhaft bzw unvollständig bleiben und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des nachweispflichtigen Kläger...