Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe für Ausländer. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. örtliche Zuständigkeit. letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung. Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung und Bezug von Asylbewerberleistungen. Rückgriff auf § 10a Abs 3 S 4 AsylbLG
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 30 SGB I kann im Anwendungsbereich von § 98 Abs 2 SGB XII auf § 10a Abs 3 Satz 4 AsylbLG zurückgegriffen werden, wenn die betroffene Person im maßgeblichen Zeitraum der Aufnahme in die Einrichtung dem Leistungsregime des AsylbLG unterfiel.
2. Unerheblich ist dabei, ob im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII gegenüber zuständigen Leistungsträger bestanden hat. Die Rückanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im nach § 98 Abs 2 SGB XII maßgeblichen Zeitraum erfolgt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gerade nach dem SGB XII bestand (Anschluss an BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 19).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Beigeladene zu 4) verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 14. November 2025 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zu gewähren.
Der Beigeladene zu 4) hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerber...