Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer besonderer Bedarf. digitales Endgerät. schulische Nutzung. Distanzunterricht. Wegfall des Bedarfs nach Ende der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
Anders als bei pauschaliert bemessenen Bedarfen wie insbesondere dem Regelbedarf entfällt bei Bedarfen, die im Einzelfall vorliegen müssen und konkret zu bemessen sind, wie namentlich dem Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren besonderen Bedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II, der hierauf gerichtete Anspruch, wenn der Bedarf auf Grund zeitlicher Überholung nicht mehr gedeckt werden kann.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Computer und entsprechendes Zubehör geltend.
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. beantragte am 15. Februar 2021 während der Corona-Pandemie für ihre Töchter - die im Jahre 2005 geborene Klägerin zu 2. und die im Jahr 1997 geborene Klägerin zu 3. - Leistungen zur Anschaffung von Notebooks, Druckern, Tintenpatronen und Papier. Zur Begründung machte sie geltend, die beantragte Ausstattung sei auf Grund der Schulschließungen während der Pandemie erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten - eLA - Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf „Kosten für digitale Endgeräte“ durch Bescheid vom 17. Februar 2021 (eLA Bl. 5 ff.) ma...