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Hessisches LSG Beschluss vom 09.06.2006 - L 9 SO 13/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Absetzbarkeit von Beiträgen zu einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung. Angemessenheit

Leitsatz (amtlich)

1. Beiträge zu einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung sind für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen im Allgemeinen dann nicht angemessen, wenn der Hilfeempfänger als Mitglied einer gesetzlichen Pflegekasse bereits über eine Vorsorge für den Fall einer Pflegebedürftigkeit verfügt.

2. Die der sozialen Pflegeversicherung systemimmanenten Leistungsgrenzen begründen eine Angemessenheit privater Zusatz-Pflegeversicherung mit Rücksicht auf die fürsorgerischen Leistungsergänzungen insbesondere durch die Hilfe zur Pflege im Allgemeinen nicht.

3. Die individuellen Verhältnisse eines gesetzlich pflegeversicherten Hilfeempfängers begründen eine Angemessenheit einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen dann nicht, wenn eine künftige Verbesserung der Lebenssituation des Hilfeempfängers wie eine künftige Entlastung des Grundsicherungsträgers nicht absehbar (Anschluss an BVerwG vom 24.6.1999 - 5 C 18/98 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 31) ist und wenn die Beitragsentrichtung den Lebensunterhalt einer Vergleichsperson mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze gefährden (Anschluss an BVerwG vom 28.5.2003 - 5 C 8/02 = BVerwGE 118, 211) würde.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) durch Übernahme von Beiträgen zu einer privaten...

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