Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs. gesetzliche Rentenversicherung. Befristung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Orientierungssatz
1. Bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua = BVerfGK 5, 269 sowie vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 ). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.
2. Die Tatsache allein, dass der Kläger in der Vergangenheit andere rechtliche Standpunkte als der abgelehnte Richter vertreten hat, vermag keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
3. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenwürdigungen eines Richters sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, denn eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung kann im Wege der Richterablehnung gerade nicht erreicht werden (vgl BVerwG vom 23.10.2007 - 9 A 50/07 ua).
4. Zur Befristung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 102 Abs 2 SGB 6.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 01.08.2024; Aktenzeichen B 5 R 35/24 B)
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