Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. kein wichtiger Grund. Abholung eines 12-jährigen Schülers von der Schule
Orientierungssatz
Hat ein Leistungsempfänger trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung den Meldetermin beim Grundsicherungsträger versäumt, weil er seinen zwölfjährigen Sohn am letzten Schultag persönlich von der Schule habe abholen müssen, und wurden keine weiteren besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Begleitung auf dem Schulweg vorgetragen, so ist die Absenkung des Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs 2 SGB 2 rechtmäßig, da es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich ist, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9.8.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die am 27.8.2007 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht mit Entscheidung vom 28.8.2007 nicht abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 9.8.2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.7.2007 anzuordnen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den genannten Absenkungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin anzuordnen.
Das Sozialgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung in verständiger Auslegung ihres Vorbringens allein auf die Anordnung der aufschiebend...