keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabepflicht. Arbeitszeitaufzeichnungen. Kraftfahrer. Durchsetzung einer Klage. Vergütung. Mehrarbeit. Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit
§ 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war.
§ 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss.
Normenkette
ArbZG 16 II (bis 31. August 2006); Richtlinie 2002/15/EG
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 7 Ca 101/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. November 2006, Az.: 2 Ca 101/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit. Um seinen Anspruch beziffern zu können, begehrt er zunächst die Herausgabe von schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit, hilfsweise entsprechende Auskünfte.
Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Kläger arbeitete bei ihr seit dem 1.04.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage als Kraftfahrer. Er erhielt zuletzt einen monatlichen Gesamtverdienst ...