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Hessisches LAG Urteil vom 19.02.1988 - 15/9 Sa 800/87

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Revision zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe des Begriffs der schadensgeneigten Arbeit

Leitsatz (amtlich)

1. Haftungsbeschränkende Grundsätze gelten allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind.

2. Schädigt ein Arbeitnehmer ohne grobe Fahrlässigkeit bei betrieblicher Tätigkeit den Arbeitgeber, so ist grundsätzlich der Schaden nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen quotenmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, sofern keine individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen besteht (Fortführung der BAG-Urteile vom 24.11.1987 – 8 AZR 66, 332, 524 und 590/82 –, Pressemitteilung, DB 1987, 2522). Dabei kann im Einzelfall der Haftungsanteil des Arbeitnehmers auch Null betragen.

Normenkette

BGB § 611; MTB II § 11a; MTB II § 72

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 06.05.1987; Aktenzeichen 2 Ca 30/97)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 8 AZR 400/88)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 6. Mai 1987 – 2 Ca 30/97 – abgeändert.

die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision gegen diesen Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte der klagenden Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz zu leisten hat.

Der Beklagte ist seit Oktober 1975 bei der Bundeswehr angestellt, und zwar als Zivilkraftfahrer. Er ist eingesetzt im Teile-Depot H. -N. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der MTB II Anwendung.

Am 14.1.1986 fuhr der Beklagte im Rahmen seines Dienstes auf dem Dienstgelände den beladenen Gabelstapler (3 t) von Typ EFG 3/1435 R 14 und mit dem amtlichen Kennzeichen Y. er rammte dabei ...

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