Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im öffentl. Dienst
Leitsatz (amtlich)
Eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei dem Fuhr- und Reinigungsamt einer Stadt beschäftigt ist, ist auch ohne vorherige Abmahnung an sich sozial gerechtfertigt, wenn dieser durch entgeltliches Abfahren von Sperrmüll in ungenehmigter Nebentätigkeit im eigentlichen Aufgabenbereich des ihn beschäftigenden Amtes seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
Normenkette
KSchG § 1; HGB § 60; BMT-G II § 11
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 12.03.1986; Aktenzeichen 7 Ca 262/85)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12.03.1986 – 7 Ca 262/85 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Sozialwidrigkeit der von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.1985 zum 30.06.1986 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung (Bl. 5, 6 d.A.).
Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73–75 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der im einzelnen aus Bl. 75–80 d.A. ersichtlichen Begründung stattgegeben und den auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hilfsantrag der Beklagten (Bl. 68 d.A.) abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihr auf Klageabweisung gerichtetes Prozeßziel weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, vor der streitigen Kündigung hätte es einer (weiteren) Abmahnung bedurft. Der Kläger habe ihr Konkurrenz gemacht, weil er Kartonagen und Sperrmüll bei Gewerbebetrieben ohne Nebentät...