Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Kartelle. Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union. Verjährungsfrist. Widerlegbare Schadensvermutung. Ermittlung des Schadensumfangs. Verspätete Umsetzung der Richtlinie. Zeitliche Geltung. Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften”
Normenkette
AEUV Art. 101; Richtlinie 2014/104/EU Art. 10; Richtlinie 2014/104/EU Art. 17; Richtlinie 2014/104/EU Art. 22
Beteiligte
Volvo und DAF Trucks
Volvo AB (publ.)
DAF Trucks NV
RM
Tenor
Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er eine materiell-rechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde, soweit die für diese Klage nach den alten Vorschriften geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen war.
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 ist dahin auszulegen, dass er eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach...