Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge. Arbeitgeber, der vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. Widerklage des Arbeitgebers. Bestimmung des zuständigen Gerichts
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 20 Abs. 2
Beteiligte
Petronas Lubricants Italy
Petronas Lubricants Italy SpA
Livio Guida
Tenor
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer erhobene Klage selbst ordnungsgemäß anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage selbst erhoben worden war.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d'appello di Torino (Oberlandesgericht Turin, Italien) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2017, in dem Verfahren
Petronas Lubricants Italy SpA
gegen
Livio Guida
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Petronas Lubricants Italy SpA, vertreten durch L. Failla, G. Crespi und...