Entscheidungsstichwort (Thema)
Kartelle. Beherrschende Stellung. Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen. Effektivitätsgrundsatz. Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts festgestellt wird. Zeitliche und sachliche Geltung. Schadensersatz- und Nichtigkeitsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union
Normenkette
AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2; Richtlinie 2014/104/EU Art. 9 Abs. 1
Beteiligte
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos
ZA
AZ
BX
CV
DU
ET
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA
Tenor
1.
Art. 101 AEUV, wie er mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln durchgeführt wird, in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, die vor den zuständigen nationalen Gerichten angefochten wurde, aber in Bestandskraft erwuchs, nachdem sie durch diese Gerichte bestätigt worden war, sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV als auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bis zum Beweis des Gegenteils als durch den Kläger nachgewiesen gilt, wodurch die in diesem Art. 2 definierte Beweislast auf den Beklagten übergeht, sofern die Art der behaupteten Zuwiderhandlung, die den Gegenstand dieser Klagen bildet, sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension mit Art und Dimension der in der Entsc...