Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen. Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind. Verstoß eines auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichts. Zuständigkeit eines Gerichts, das letztinstanzlich entscheidet und dabei die Eigenschaft des Beklagten des Rechtsstreits hat. Besetzung des Spruchkörpers
Normenkette
EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 Abs. 2
Beteiligte
Vivacom Bulgaria
Vivacom Bulgaria EAD
Varhoven administrativen sad
Natsionalna agentsia za prihodite
Tenor
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Gericht im Rahmen einer Kassationsbeschwerde letztinstanzlich über eine Rechtssache entscheidet, die die Haftung des Staates wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein von diesem Gericht erlassenes Urteil betrifft und in der dieses Gericht die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegenstehen, sofern diese nationale Regelung und die zur Behandlung dieser Rechtssache getroffenen Maßnahmen es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Gerichts auszuräumen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-369/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 2023, in dem Verfahren
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