Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Begriffe ‚ethnische Herkunft‘, ‚unmittelbare Diskriminierung‘ und ‚mittelbare Diskriminierung‘. Nationale Regelung über die Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen zur Verringerung des prozentualen Anteils an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in bestimmten Wohngebieten. Bestimmung dieser Gebiete nach Maßgabe des Anteils an ‚Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen‘. Rechtfertigung. Sozialer Zusammenhalt und Integration. Wohnungspolitik. Recht auf Achtung der Wohnung. Verhältnismäßigkeit
Normenkette
Richtlinie 2000/43/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7
Beteiligte
Slagelse Almennyttige Boligselskab Afdeling Schackenborgvænge
Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge
XM
ZQ
FZ
DL
WS
JI
PB
VT
YB
TJ
RK
MV
EH
LI
AQ
LO
Social- , Bolig- og Ældreministeriet
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an dort wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat,
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eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a darstellt, sofern sich erweist, dass der Erlass dieser nationalen Regelung auf der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dies...