Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Effektivitätsgrundsatz. Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Verspätete Umsetzung der Richtlinie. Zeitliche Geltung. Verjährungsfrist. Modalitäten des dies a quo. Beendigung der Zuwiderhandlung. Kenntnis der für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen. Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union. Bindungswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Beschlusses der Kommission. Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beschluss bestandskräftig wird
Normenkette
AEUV Art. 102; Richtlinie 2014/104/EU; Richtlinie 2014/104/EU Art. 10
Beteiligte
Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne)
Heureka Group a.s.
Google LLC
Tenor
Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entgegenstehen, wenn diese Frist
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für jeden aus einer solchen Zuwiderhandlung resultierenden partiellen Schaden unabhängig und gesondert ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschä...