Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliches Patent. Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit. Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge. Nicht ausschließliche Zuständigkeit. ‚Als letztes Mittel’. erlassener Beschluss. Schutz der Interessen der Union
Normenkette
AEUV Art. 329 Abs. 1; AEUV Art. 326; AEUV Art. 327; EUV Art. 20
Beteiligte
Spanien / Rat
Italienische Republik
Königreich Spanien
Rat der Europäischen Union
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-274/11 entstandenen Kosten.
3. Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-295/11 entstandenen Kosten.
4. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 30. und 31. Mai 2011,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Kläger,
unterstützt durch
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
Streithelferin,
und
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als...