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EuGH Urteil vom 16.04.2013 - C-274/11, C-295/11, C-274/11, C-295/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Patent. Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit. Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge. Nicht ausschließliche Zuständigkeit. ‚Als letztes Mittel’. erlassener Beschluss. Schutz der Interessen der Union

Normenkette

AEUV Art. 329 Abs. 1; AEUV Art. 326; AEUV Art. 327; EUV Art. 20

Beteiligte

Spanien / Rat

Italienische Republik

Königreich Spanien

Rat der Europäischen Union

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-274/11 entstandenen Kosten.

3. Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-295/11 entstandenen Kosten.

4. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 30. und 31. Mai 2011,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Streithelferin,

und

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als...

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