Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Offenlegung von Beweismitteln. Beweismittel in den Akten einer Wettbewerbsbehörde. Bei der Europäischen Kommission anhängiges Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln. Nationales Verfahren über eine Schadensersatzklage wegen derselben Zuwiderhandlung. Bedingungen für die Offenlegung von Beweismittel
Normenkette
Richtlinie 2014/104/EU Art. 5; Richtlinie 2014/104/EU Art. 6
Beteiligte
RegioJet
RegioJet a.s
České dráhy a.s.
Tenor
1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass
er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke eines vor diesem Gericht eingeleiteten nationalen Verfahrens über eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anzuordnen, obwohl bei der Europäischen Kommission ein Verfahren wegen derselben Zuwiderhandlung mit dem Ziel, einen Beschluss nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu erlassen, anhängig ist, das das nationale Gericht dazu veranlasst hat, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Das nationale Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass die in diesem Stadi...