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EuGH Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Jeweilige Anwendungsbereiche. Konkurs eines Gerichtsvollziehers. Klage des mit der Verwaltung und der Abwicklung des Konkurses beauftragten Konkursverwalters

Normenkette

VO (EG) 44/2001; Verordnung EG Nr. 1346/2000

Beteiligte

NK

NK

BNP Paribas Fortis NV

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen” im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 8. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2017, in dem Verfahren

NK, Konkursverwalter der PI Gerechtsdeurwaarderskantoor BV und von PI,

gegen

BNP Paribas Fortis NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A....

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