Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Besondere Zuständigkeiten. Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens. Betrieb einer Zweigniederlassung. Begriff
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 3; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 5
Beteiligte
flyLAL-Lithuanian Airlines
AB „flyLAL-Lithuanian Airlines”
„Starptautiskā lidosta ‚Rīga’” VAS
„Air Baltic Corporation” AS
Tenor
1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet.
2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist” so verstanden werden kann, dass damit entweder der Ort des Abschlusses einer gegen Art. 101 ...