Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der die an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gerichtete Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der WtT-Treibhausgasemissionen nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gebilligt wurde. Vertretung der Europäischen Union nach außen. Übermittlung dieser Eingabe an die IMO im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission durch den Mitgliedstaat, der den Ratsvorsitz innehat
Normenkette
EUV Art. 17 Abs. 1
Beteiligte
Kommission/ Rat
Europäische Kommission
Rat der Europäischen Union
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 14. April 2020,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J.-F. Brakeland, S. L. Kalėda, W. Mölls und E. Georgieva, dann durch J.-F. Brakeland, S. L. Kalėda und E. Georgieva als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch N. Rouam, K. Michoel, T. Haas und A. Norberg als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Belgien, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte im Beistand von V. van Thuyne sowie W. Timmermans, Advocaten,
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, D. Czechová, K. ...