Leitsatz (amtlich)
Wer es unternimmt, seinen Ehegatten aus gegenwärtiger Lebensgefahr zu retten, handelt ohne besondere rechtliche Verpflichtung iS des RVO § 537 Nr 5 Buchst a Fassung: 1939-02-17, wenn er dabei unter Einsatz seines Lebens Beistand leistet.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 5 Buchst. a Fassung: 1939-02-17; BGB § 1353
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), der Hilfsarbeiter Paul ..., ist am 17. Juni 1951, gegen 15,00 Uhr, bei einer Lebensrettungstat in der Isar ertrunken. Er hatte an diesem Tage mit seiner Ehefrau und der zehnjährigen Tochter seines Hauswirts, Elfriede St die ohne Wissen ihrer Eltern mitgekommen war, einen Sonntagsausflug in die Isarauen bei Landshut unternommen. Gelegentlich einer Rast an einer Stelle der Isar, an der auf der gegenüberliegenden Uferseite bei H.m ein Schleusenkanal einmündete und Strudelbildung hervorrief, lief das Mädchen die Uferböschung zum Flußbett hinab, um am Wasser zu spielen. Sie watete angekleidet auf die Strömung zu. Frau K, die das Mädchen vergeblich zurückgerufen hatte, eilte ihm nach, um es gewaltsam zurückzuholen. Hierbei gerieten beide auf dem abfallenden Ufergrund ins tiefere Wasser und in die reißende Strömung. Inzwischen war auch der Ehemann K hinzugesprungen, um zu helfen. Es gelang ihm nicht mehr, seine Frau und das Kind zu fassen. Auch er wurde in dem sich rasch abspielenden Unglücksgeschehen von der Strömung fortgerissen und später tot aus der Isar geborgen. Frau K und das Kind wurden von Badenden gerettet.
Der Beklagte hat den Anspruch auf Hinterbliebenenrente durch Bescheid vom 28. Januar 1952 mit der Begründung abgelehnt, daß K gegenüber seiner Ehefrau wie auch gegenüber dem seiner Obhut anvertrauten Kind zur Hilfeleistung besonders rechtlich verpflichtet gewesen sei.
Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberversicherungsamt (OVA.) Landshut durch Urteil vom 27. April 1953 den ablehnenden Bescheid aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalles ihres Ehemannes vom 17. Juni 1951 die gesetzlichen Leistungen gemäß §§ 586 ff. der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu gewähren. Es hat die Annahme einer besonderen rechtlichen Verpflichtung K's seine Ehefrau oder die Elfriede St aus gegenwärtiger Lebensgefahr zu retten ( § 537 Nr. 5 a RVO ), verneint und dazu ausgeführt, K habe die geleistete Hilfe nicht zugemutet werden können, zumal da er herzleidend gewesen sei, und er habe die Gefahr des Kindes nicht durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht heraufbeschworen.
Hiergegen hat der Beklagte Rekurs eingelegt. Er hat der Auffassung des OVA. widersprochen und meint unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 537 Nr. 5 a RVO , diese Vorschrift sei in dem Sinne anzuwenden, daß "ohne besondere rechtliche Verpflichtung" als "ohne besondere rechtliche Beziehung" aufzufassen sei.
Die beim Bayerischen Landesversicherungsamt rechtshängig gewordene Sache ist mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 3 SGG auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) übergegangen. Dieses hat durch Urteil vom 22. Juli 1954 die Berufung gegen die Entscheidung des OVA. zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Begründung dazu ist im wesentlichen ausgeführt: Die Einfügung des § 330 c in das Strafgesetzbuch (StGB) im Jahre 1935 habe eine Änderung des damals geltenden § 553 a RVO erforderlich gemacht. § 330 c StGB habe eine allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen begründet, so daß dadurch der vom Nichtbestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung abhängige Versicherungsschutz praktisch ausgeschlossen worden sei. Um den Versicherungsschutz aber im bisherigen Umfange des § 553 a RVO zu gewährleisten, sei diese Vorschrift durch das Fünfte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 267) dahin geändert worden, daß die Vorschriften über die Entschädigung von Betriebsunfällen Anwendung finden, wenn jemand ohne besondere rechtliche Verpflichtung in den im Gesetz angeführten Fällen Beistand oder Hilfe leistet und dabei einen Unfall erleidet. Als Beispiel einer besonderen rechtlichen Verpflichtung zum Handeln seien in der amtlichen Begründung dieser Änderungsvorschrift familienrechtliche Pflichten und das Herbeiführen der Gefahr durch eigenes schuldhaftes Handeln angeführt. Die Rechtsordnung kenne Pflichtverhältnisse, insbesondere familienrechtlicher Art, auf Grund deren die Betroffenen rechtlich verpflichtet seien, einander Beistand in Not und Gefahr zu leisten. Solche vor allem zwischen Ehegatten bestehenden Pflichtverhältnisse seien auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV.) zu berücksichtigen. Allerdings müsse der Pflicht zur Hilfeleistung im gegebenen Falle immer eine konkrete, auf diese Hilfeleistung gerichtete Rechtspflicht und nicht nur eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten zugrundeliegen. Nach § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Das sei eine Rechtspflicht die eine über das Maß der allgemeinen Rechtspflicht ( § 330 c StGB ) hinausgehende rechtliche Verpflichtung zur Beistandsleistung begründe. Gleichwohl sei aber auch diese Rechtspflicht begrenzt, und zwar dann, wenn der Hilfeleistende mit der Hingabe seines Lebens rechnen müsse. Es sei daher anzunehmen, daß K zwar sittlich, aber nicht rechtlich verpflichtet gewesen sei, seiner Ehefrau unter eigener Lebensgefahr beizustehen. Ob er der Elfriede St gegenüber auch nur eine sittliche Verpflichtung zur Beistandsleistung gehabt habe, könne dahingestellt bleiben; denn der tödlich verlaufene Rettungsversuch habe in erster Linie seiner Frau gegolten.
Das Urteil ist dem Beklagten am 15. Oktober 1954 zugestellt worden. Er hat dagegen am 10. November 1954 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 15. Januar 1955 am 14. Januar 1955 begründet.
Der Beklagte rügt die unrichtige Anwendung des § 537 Nr. 5 a RVO . Die rechtliche Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift bedürften der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Zu entscheiden sei, was unter besonderer rechtlicher Verpflichtung im Sinne des § 553 a RVO in der Fassung des Fünften Gesetzes über Änderungen in der UV. vom 17. Februar 1939 und des insoweit mit dieser Vorschrift übereinstimmenden § 537 Nr. 5 RVO zu verstehen sei. Nach positivem Recht sei im Verhältnis zwischen Ehegatten eine "besondere Rechtspflicht" zur Hilfeleistung in Not und Gefahr anzunehmen. Das folge aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser besonderen Rechtspflicht eine Grenze gesetzt sei, wo der helfende Ehegatte mit dem Einsatz seines Lebens zu rechnen habe, treffe nicht zu. Vielmehr verpflichte die eheliche Lebensgemeinschaft zum Beistand in jeder Lebenslage bis zur Selbstaufopferung Es sei schwer einzusehen, wann sonst ein Fall für die Annahme einer besonderen rechtlichen Verpflichtung gegeben sei, wenn nicht bei der Hilfeleistung von Ehegatten untereinander. Hinsichtlich der Elfriede St beruhe die besondere Beistandspflicht K auf dem mit ihren Eltern stillschweigend vereinbarten Aufsichtsverhältnis für die Zeit des gemeinsamen Ausfluges. Außerdem habe K. seine besondere rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung dem Mädchen gegenüber durch sein eigenes Verhalten begründet, indem er durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht die Gefahr für das Kind erst heraufbeschworen habe.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 28. Januar 1952 wiederherzustellen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie treten der Rechtsauffassung des LSG. bei.
Unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) machen sie geltend, daß weder im SGG noch im BGB eine Pflicht zur Selbstaufopferung begründet sei. Die gegenseitige Lebenshingabe der Ehegatten könne schon im Hinblick auf das Schicksal der Kinder nicht verlangt werden.
Der Beklagte erwidert, daß die auch vom LSG. anerkannte Rechtspflicht der Ehegatten zur gegenseitigen Beistandsleistung in Not und Gefahr ohne Rücksicht auf die mögliche Folge der Selbstaufopferung als eine besondere Rechtspflicht schlechthin anzusehen sei. Der helfende Ehegatte handele auch dann auf Grund seiner rechtlichen Beistandspflicht, wenn sich hinterher herausstelle, daß er dabei sein Leben eingesetzt habe. So habe auch K seiner Ehefrau gegenüber nur die Hilfe erbracht, zu der er auf Grund der ehelichen Gemeinschaft rechtlich verpflichtet gewesen sei. Nur unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beistandspflicht, ungeachtet der damit verbundenen Gefahr, und nicht der gegenseitigen Lebenshingabe sei der Fall zu betrachten. Auf den tödlichen Ausgang der Beistandshandlung für den helfenden Ehegatten komme es bei der rechtlichen Beurteilung der Rettungstat im Sinne des § 537 Nr. 5 a RVO nicht an.
II
Die vom LSG. zugelassene Revision ist statthaft ( § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG ), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung über den Anspruch der Kläger auf Hinterbliebenenrente hängt davon ab, ob K bei dem Versuch, seine Ehefrau und das seiner vorübergehenden Obhut anvertraute Kind vom Tode des Ertrinkens zu retten, ohne besondere rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 537 Nr. 5 a RVO gehandelt hat. Dies hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem LSG. bejaht. Nach den das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hat K seine Frau retten wollen und ist umgekommen, bevor er dem Kinde Hilfe bringen konnte. Der Fall ist deshalb rechtlich unter dem Gesichtspunkt dieser Beistandsleistung zu beurteilen. Wie die in der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegte Entstehungsgeschichte des § 537 Nr. 5 a RVO zeigt, war durch die Einfügung des § 330 c StGB eine allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen geschaffen worden, die den Versicherungsschutz aus § 553 a RVO in der damaligen Fassung praktisch gegenstandslos machte. Es bedurfte daher einer Änderung dieser Vorschrift, um den Versicherungsschutz bei freiwilliger Lebensrettung für den bisher berechtigten Personenkreis aufrechtzuerhalten. Dies geschah durch Art. 1 Nr. 5 des oben angeführten Fünften Änderungsgesetzes, durch das der Ausschluß des Versicherungsschutzes vom Vorliegen einer "besonderen rechtlichen Verpflichtung zur Hilfeleistung abhängig gemacht wurde. Nach der amtlichen Begründung hierzu ist beispielsweise eine solche Verpflichtung zum Handeln dann anzunehmen, wenn familienrechtliche Pflichten den Verletzten zur Hilfeleistung veranlaßt haben oder wenn der Hilfeleistende die Gefahr für einen anderen durch sein eigenes Verhalten verschuldet hat (vgl. Teutsch in "Die Sozialversicherung" 1947 S. 114). Dieser Hinweis auf die familienrechtliche Pflicht als eine besondere Rechtspflicht der Ehegatten zu gegenseitiger Hilfeleistung und Gefahrabwendung steht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG.) im Einklang (RGSt. 69 S. 321; HRR 33 Nr. 1624). Danach ist die allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung aus § 330 c StGB neben die von der Rechtsprechung bereits anerkannten besonderen Pflichten zur Hilfeleistung getreten, die auf Gesetz, Gewohnheitsrecht, Vertrag oder vorangegangenem schuldhaften Verhalten beruhen können. Das RG. hat eine solche Rechtspflicht insbesondere auf enge, vom Treuegebot beherrschte Lebensgemeinschaften, vor allem die Familie, gegründet. In BGHSt. 2 S. 150 (153) ist an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, daß eine besondere Rechtspflicht namentlich für die Lebensgemeinschaft gelte, zu der Ehegatten einander gemäß § 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet seien. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die auch im Schrifttum gebilligt wird (vgl. Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage, III. Bd., Anm. 1 zu § 1353; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage, Anm. 1 und 2 zu § 1353). Ehegatten sind auf Grund der ihrem Wesen nach sittlichen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet, einander in Lebensgefahr nach Kräften zu schützen und zu helfen. Ob diese in der besonderen Vorschrift des § 1353 Abs. 1 BGB begründete Pflicht familienrechtlicher Art höhere Anforderungen an die Beistandspflicht der Ehegatten untereinander stellt, als ihnen im Rahmen der für jedermann gemäß § 330 c StGB begründeten allgemeinen Rechtspflicht zur Hilfeleistung zuzumuten wäre, brauchte aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls kann, wie das LSG. zutreffend angenommen hat, auch von Ehegatten nicht verlangt werden, daß sie füreinander das Leben einsetzen, um ihre Rechtspflicht zur gegenseitigen Beistandsleistung zu erfüllen. Es würde der natürlichen Anschauung vom Wesen der Ehe nicht entsprechen, aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft für die Ehegatten die Rechtspflicht herzuleiten, bei gegenwärtiger Lebensgefahr einander bis zur Selbstaufopferung Beistand zu leisten. § 1353 BGB enthält ein solches rechtliches Gebot nicht. Dieses könnte auch mit dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden nicht gerechtfertigt werden, welches als ausreichender Maßstab für die Bestimmung der zumutbaren Hilfeleistungspflicht anzusehen ist. Dieser Maßstab verhindert nicht nur in den nach § 330 c StGB zu beurteilenden Fällen, daß eine übertriebene Anforderung an den Helfenden gestellt und ein bis zur Selbstaufopferung gehender Heroismus verlangt wird (StGB - Leipziger Kommentar begründet von Ebermayer-Lobe-Rosenberg, 6./7. Aufl., S. 672, Anm. 2 f zu § 330 c; Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 7. Aufl., § 330 c II 2 b), sondern läßt auch bei der gegenseitigen Beistandsleistung von Ehegatten auf Grund des § 1353 BGB ein derartiges Verlangen nicht zu. Eine mit Lebensgefahr verbundene Beistandsleistung geschieht demnach auch dann ohne rechtliche Verpflichtung, wenn damit zugleich eine weniger weitgehende Rechtspflicht zum Handeln erfüllt wird. Hiervon bleibt freilich eine über die Grenzen der rechtlichen Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehende sittliche Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand in Not und Gefahr unberührt; denn die Hingabe des Lebens für einen gefährdeten Ehegatten kann unter Umständen wohl einem sittlichen Gebot entsprechen. K hat sich nach den auch insoweit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Gefahr, der er bei dem Versuch, seine Ehefrau zu retten, erlegen ist, bewußt ausgesetzt, mindestens mit ihr gerechnet und sie in Kauf genommen. Er hat also unter Nichtachtung einer besonderen, der gegebenen Lage entsprechenden Gefahr gehandelt, die für ihn den Einsatz seines Lebens bedeutete. Bei dieser lebensgefährlichen Rettungstat hat er entgegen der Auffassung der Beklagten eine ihm aus der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsene sittliche, aber nicht rechtliche Pflicht erfüllt. Hat sonach K seine Rettungstat seiner Ehefrau gegenüber nicht auf Grund einer besonderen rechtlichen Verpflichtung unternommen, so bestand dabei auch der Versicherungsschutz des § 537 Nr. 5 a RVO mit der Folge der Gewährung der Versicherungsleistungen an seine Hinterbliebenen.
Ob die gleichen Voraussetzungen auch angesichts einer Rettungshandlung der Elfriede St gegenüber gegeben wären, brauchte nicht entschieden zu werden.
Der erkennende Senat war nicht gehalten, aus Anlaß dieses Streitfalls weitere mit der Auslegung des § 537 Nr. 5 a RVO verbundene Fragen zu entscheiden. Immerhin ist er der Ansicht, daß sich insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei einem der Gefahr vorausgegangenen schuldhaften Verhalten des Helfenden Fälle denken lassen, in denen der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht begründet sein würde.
Die Revision war demnach unbegründet und mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen
- Haufe-Index 2324389
- BSGE , 5, 262 (Leitsatz 1 und Gründe)
- NJW 1957, 1943
- NJW , 1957, 1943 (Leitsatz 1 und Gründe)
- RegNr , 406
- FamRZ , 1958, 27 (Leitsatz 1 und Gründe)
- Die Gemeindeunfallversicherung , 1958, 19 (Leitsatz 1 und Gründe)
- JZ , 1958, 28 (Leitsatz 1 und Gründe)
- MDR , 1958, 281 (Leitsatz 1 und Gründe)
- SozR , Nr 1 zu § 1353 BGB (Leitsatz)
- SozR , Nr 3 zu § 537 aF RVO (Leitsatz)
- ZfS , 1958, 102 (Leitsatz 1 und Gründe)
- Breithaupt , 1958, 123 (Leitsatz 1 und Gründe)