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BSG Urteil vom 20.10.1983 - 7 RAr 17/83

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den Hinweis iS des Art 1 § 2 Nr 3 Buchst a AFKG als Voraussetzung für die Herabsetzung des Unterhaltsgeldes gemäß § 44 Abs 2 AFG idF des AFKG.

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorbehalt der Anpassung von Unterhaltsgeld/Übergangsgeld an die durch das AFKG geänderte Rechtslage entsprach nicht dem im Gesetz vorgesehenen Hinweis. Nach dem 1.1.1982 von den Arbeitsämtern erlassene Änderungs-(Kürzungs-)Bescheide sind rechtswidrig.

2. Ein Art 1 § 2 Nr 3 AFKG genügender "Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz" liegt nur vor, wenn der Antragsteller auf die Änderungen, die nach dem AFKG für seinen Leistungsanspruch vorgesehen waren, hingewiesen worden ist. Der von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 2.9.1981 auf Bewilligungsbescheiden angebrachte "Vorbehalt" einer Anpassung der Leistungen an das ab 1.1. 1982 geltende Recht genügt nicht diesen Anforderungen, da sich aus ihm nicht ergibt, daß die Änderung nach den Vorschriften des AFKG erfolgen sollte und worin sie möglicherweise bestand. Ob der Antragsteller Kenntnis davon hatte, daß er mit einer Leistungsherabsetzung ab 1.1.1982 rechnen muß, ist bei dieser auf objektive Voraussetzungen abstellenden Regelung unerheblich.

Normenkette

AFG § 44 Abs. 2 Fassung: 1981-12-22; AFKG Art. 1 § 2 Nr. 3 S. 2 Buchst. a Fassung: 1981-12-22; SGB X § 32 Fassung: 1980-08-18

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 27.05.1982; Aktenzeichen S 6 Ar 68/82)

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.01.1983; Aktenzeichen L 3 Ar 179/82)

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg).

Er nahm seit dem 1. Oktober 1981 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Umschulung zum Maschinenbauer) teil, die zum 30. September 1983 enden sollte. Auf den am 7. Oktober 1981 gestellten Antrag bewilligte ihm die Beklagte Uhg, und zwar in Höhe von 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts gemäß § 44 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Der Bescheid vom 19. Oktober 1981 enthält folgenden Zusatz: "Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die Leistungen an das ab 1.1.1982 geltende Recht angepaßt werden".

Durch Bescheid vom 30. Dezember 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1982 setzte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1982 das Uhg auf 68 vH des um die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG (idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 -AFKG-, BGBl I, 1497) herab. Diese Bescheide hat das Sozialgericht (SG) aufgehoben und die Revision zugelassen (Urteil vom 27. Mai 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Januar 1983).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) berechtigt gewesen, das Uhg gemäß dem neuen Recht festzusetzen, das nach Art 1 § 2 Nr 3 AFKG anwendbar sei. Mit den neuen Bestimmungen sei in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Leistungsbescheides vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Beklagte zu berücksichtigen habe; die Bestandskraft der Bewilligung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) stehe dem nicht entgegen. Die Auffassung des SG, daß der zusätzliche Hinweis in dem Leistungsbescheid unbestimmt sei, treffe zwar zu; die Folgerung des SG, es hätte dort der neue vH-Satz für das Uhg genannt werden müssen, gehe jedoch fehl. Die gesetzlichen Änderungen seien in der Beratung gewesen; im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides habe noch keine Möglichkeit bestanden, etwaige Änderungen näher zu bezeichnen. Die für den Kläger nachteiligen Regelungen des AFKG seien verfassungsgemäß, was näher ausgeführt wird.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 32 und 48 SGB X, von Art 1 § 2 Nr 3 AFKG sowie von Art 20 Grundgesetz (GG) und führt hierzu aus: Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, daß eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen die Beklagte berechtigt habe, das Uhg herabzusetzen. Rechtliche Verhältnisse seien nicht die einen Anspruch ausgestaltenden Normen, sondern nur diejenigen Vorschriften, die die Voraussetzungen für den Anspruch bestimmten. Eine Änderung leistungsausgestaltender Vorschriften - wie hier die Änderung des § 44 AFG - bedeuteten keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Der von der Beklagten ausgesprochene Vorbehalt sei unbeachtlich. Zum Zeitpunkt der Bewilligung habe keine Rechtsvorschrift gemäß § 32 SGB X gestattet, den Vorbehalt der Bewilligung beizufügen. Der Zusatz sei kein "Hinweis auf die Änderungen durch dieses Gesetz", wie ihn Art 1 § 2 Nr 3 AFKG voraussetze, damit neues Recht zur Anwendung komme. Hierfür wäre die Angabe erforderlich gewesen, um wieviel sich voraussichtlich das Uhg ermäßigen werde; nur dann könne sich der Berechtigte darüber schlüssig werden, ob er trotz der bevorstehenden Leistungsminderung die Maßnahme durchführen wolle. Anderenfalls verletze die in Art 1 § 2 Nr 3 AFKG vorgesehene Rückwirkung das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 11. Januar 1983 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 27. Mai 1982 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen des LSG und trägt weiter vor, das LSG habe den Begriff "Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen" richtig interpretiert. Der Hinweis in dem Bescheid vom 19. Oktober 1981 entspreche den Anforderungen des Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 AFKG. Dafür spreche, daß der Wortlaut des Hinweises dem Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens bekannt gewesen sei. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des AFKG.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Dies ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil, was von Amts wegen zu prüfen ist, das LSG in der Sache entschieden hat, obwohl die Berufung an und für sich gemäß § 147 SGG unzulässig wäre. Sie betrifft die Höhe der Leistung. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, war das Rechtsmittel ungeachtet des § 147 gemäß § 150 Nr 1 SGG statthaft. Die Zulassung der Sprungrevision schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Zulassung der Berufung ein (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nrn 13 und 15).

Im Gegensatz zur Auffassung des LSG war die Beklagte nicht berechtigt, das Uhg des Klägers herabzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen, welches zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes neues Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr 3; BSGE 45, 212, 214 = SozR 2200 § 182 Nr 29; SozR 2200 § 1236 Nr 16 und § 1237 Nr 10; BSGE 52, 117, 118 = SozR 2200 § 1237a Nr 18; BSGE 52, 123, 124 = SozR 2200 § 1237a Nr 19). Das anzuwendende Recht für den Anspruch des Klägers auf Uhg richtet sich somit, sofern neues Recht nichts anderes bestimmt, nach dem Zeitpunkt, in welchem erstmals die Voraussetzungen für die Gewährung von Uhg vorgelegen haben.

Nach dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 19. Oktober 1981 stand dem Kläger ab 1. Oktober 1981 Uhg in Höhe von 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS von § 112 AFG zu. Rechtsgrundlage hierfür war § 44 Abs 2 AFG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Nach dem neuen Recht, das ab 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist (Art 18 AFKG), beträgt das Uhg nach den gleichen Voraussetzungen, wie es dem Kläger gewährt worden war, nur noch 68 vH des Bemessungsentgelts (vgl § 44 Abs 2 AFG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung). Hierzu hat der Gesetzgeber in Art 1 § 2 Nr 3 AFKG ua bestimmt, daß § 44 AFG mit der Maßgabe weiter anzuwenden ist, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden, oder b) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden, oder c) dem Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt. Damit ordnet das AFKG selbst für alle anderen Fälle die Weitergeltung des bisherigen Rechts an.

Hier ist der Kläger vor dem 1. Januar 1982 in die Maßnahme eingetreten. Ihm sind auch Leistungen vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Diese Bewilligung ist ohne den nach Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 Buchst a AFKG erforderlichen Hinweis erfolgt. Damit ist für die Höhe des Uhg, was hier allein streitig ist, die vor dem 1. Januar 1982 geltende Fassung des § 44 Abs 2 AFG maßgebend geblieben. Die Beklagte war schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, das Uhg herabzusetzen.

Der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1981 enthält zwar den Zusatz, daß die Bewilligung unter dem Vorbehalt erfolge, daß die Leistungen an das ab 1. Januar 1982 geltende Recht angepaßt würden. Die Beklagte wollte damit offensichtlich den für eine Herabsetzung des Uhg nach Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 Buchst a AFKG erforderlichen Hinweis geben. Indes genügt dieser nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut mußte der Antragsteller auf die Änderungen, die nach dem AFKG für seinen Anspruch auf Uhg vorgesehen waren, hingewiesen werden. Dem Zusatz in dem Bewilligungsbescheid ist nur zu entnehmen, daß die Leistungen ab 1. Januar 1982 anders sein konnten. Daß die Änderung nach den Vorschriften des AFKG erfolgen sollte und worin diese möglicherweise bestand, ergibt sich aus dem Hinweis nicht. Diesen Inhalt mußte er aber nach dem vom Gesetzgeber mit den Übergangsvorschriften verfolgten Zweck haben, der darin bestand, daß in laufenden Fällen der Besitzstand gewahrt wurde und allein wegen der Änderung des Gesetzes keine neuen Entscheidungen getroffen werden sollten (BR- Drucks 369/81 S 48 zu Nrn 3, 4, 5, 11 und 12). Mit dem Hinweis sollte erreicht werden, daß die Betroffenen nicht darauf vertrauten, das Uhg werde zumindest in der bisherigen Höhe weiter gezahlt, sondern sich vielmehr darauf einstellten, durch die mit dem AFKG beabsichtigten Regelungen würde eine Herabsetzung eintreten. Deshalb genügt es nicht, wenn dem Hinweis lediglich zu entnehmen ist, daß für die Zeit ab 1. Januar 1982 möglicherweise eine Neufeststellung der Leistung erfolgen werde. Zwar mag aus der Formulierung, daß die Bewilligung "unter dem Vorbehalt" erfolgt, auch für den durchschnittlichen Leistungsempfänger erkennbar sein, die Leistung werde sich unter Umständen ab 1. Januar 1982 auch zu seinen Ungunsten ändern. Indes läßt der Passus, die Leistungen würden angepaßt, genauso die Folgerung zu, es könne zu einer Erhöhung kommen (s. zB § 112a AFG). Daher ist dieser Hinweis nicht konkret genug, um das Vertrauen in die Wahrung des Besitzstandes zu zerstören. Er ist kein Hinweis iS des Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 Buchst a AFKG. Infolgedessen kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um einen Vorbehalt handelt, der den Voraussetzungen des § 32 SGB X entspricht.

Zwar konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, daß sie die neuen gesetzlichen Regelungen bereits im einzelnen anführte, was ihr, da das Gesetzgebungsverfahren erst am 22. Dezember 1981 abgeschlossen war, auch gar nicht möglich war. Vielmehr ist die gesetzliche Voraussetzung "Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz" so zu verstehen, daß ein Hinweis auf die Regelungen erforderlich war, die nach dem damaligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens über den Entwurf des AFKG für die Herabsetzung des Uhg in Betracht kamen. Hier wird aber in dem Bewilligungsbescheid noch nicht einmal darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, dieses Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung zu erlassen, das ua zum Ziel habe, die Höhe der Unterhaltsleistungen bei beruflicher Bildung, dh das Uhg, zu senken, obwohl dies der Beklagten bei Erlaß des Bescheides durchaus möglich war (s Buchst B Nr 1 des Vorblattes zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. September 1981, BR-Drucks 369/81). Ob und wie weit noch eine weitere Konkretisierung des Hinweises erforderlich war, kann dahingestellt bleiben, da der Zusatz in dem Bewilligungsbescheid noch nicht einmal den Mindestanforderungen entspricht. Es war ihm nicht zu entnehmen, daß aufgrund der zu erwartenden Bestimmungen des AFKG mit einer Herabsetzung des Uhg zu rechnen war.

Diese Anforderungen an den Hinweis können auch nicht im Hinblick darauf geringer sein, daß die Antragsteller, die vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten sind, Leistungen beantragt, aber noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten hatten, gemäß Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 Buchst b ebenso behandelt werden sollen wie diejenigen, die einen Bewilligungsbescheid mit einem rechtswirksamen Hinweis erhalten haben, obwohl sie ebenso wie der unter Buchstabe c der vorgenannten Vorschrift fallende Personenkreis aufgrund vorhergegangener Beratung unter Umständen die Erwartung hatten, ihnen stehe das Uhg nach dem bisherigen Recht zu. Hier wertet der Gesetzgeber das Vertrauen, das durch die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides begründet wird, zu Recht höher als die unter Umständen begründete Erwartung, die sich anhand der aktuellen Gesetzeslage ergab, und verlangt deshalb einen entsprechenden Hinweis in dem Bewilligungsbescheid, für den er bestimmte Voraussetzungen aufgestellt hat, die hier nicht vorliegen.

Fehl geht die Auffassung der Beklagten, weil der Wortlaut ihres Hinweises im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß ihn der Gesetzgeber für richtig gehalten habe. Dem stehen der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und der mit ihm verfolgte Zweck entgegen. Abgesehen davon ist der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Hinweis der Beklagten befaßt war.

Schließlich ist es auch unerheblich, ob der einzelne Leistungsempfänger unter Umständen aufgrund des von der Beklagten angebrachten Hinweises davon ausgegangen ist, er müsse mit einer Leistungsherabsetzung ab 1. Januar 1982 aufgrund der Vorschriften des AFKG rechnen. Nicht eine entsprechende Kenntnis dieses Umstandes ist Voraussetzung für die Anwendung des neuen Rechts, sondern ein dem Gesetz entsprechender Hinweis. Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, daß hinsichtlich der Frage, ob der Empfänger auf den bisherigen Besitzstand vertraute, auf objektive Voraussetzungen und nicht auf subjektive Elemente, die eine Einzelprüfung erforderlich machen, abgestellt werden soll. Eine andere Lösung würde dem Sinn der Übergangsregelungen widersprechen, die gewährleisten sollen, daß in laufenden Fällen der Besitzstand gewahrt wird und allein wegen der Änderung des Gesetzes keine neue Entscheidung getroffen werden soll und muß (BR-Drucks 369/81 S 48 zu Nrn 3, 4, 5, 11 und 12). Anderenfalls wäre ein Verwaltungsaufwand erforderlich, den der Gesetzgeber im Hinblick auf die Zahl der Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Einarbeitung, die 1980 247.000 betrug (s BR-Drucks 369/81 S 31 B), gerade vermeiden wollte.

Das SG hat daher zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Revision des Klägers muß folglich entsprochen und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1659155
  • Breith. 1984, 513

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