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BSG Urteil vom 20.08.1964 - 10 RV 1107/60

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswürdigung. Gutachten. Ergänzung

Orientierungssatz

Hat ein medizinischer Sachverständiger den Zusammenhang zwischen Wehrdienstbeschädigung und Leiden möglicherweise nur deshalb bejaht, weil er keine Kenntnis von einem wenige Monate vor der Untersuchung erlittenen Arbeitsunfall des Klägers hatte, so kann das Gericht nicht unterstellen, daß der Sachverständige auch bei Kenntnis des Unfalles zu gleichen Ergebnissen gekommen wäre, sondern muß eine Ergänzung des Gutachtens einholen.

Normenkette

SGG § 128; KOVVfG § 42 Abs. 1 Nr. 9

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.06.1960)

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.01.1957)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1960 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Kläger erhielt wegen verschiedener Gesundheitsstörungen, darunter wegen Hirnprellungen und Narben an der Stirn, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H., und zwar vom 1. August 1947 bis zum 30. September 1950 nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 und vom 1. Oktober 1950 an nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Durch Bescheid vom 12. Oktober 1955 änderte das Versorgungsamt die vorangegangenen Bescheide vom 24. August 1948, 18. Januar und 14. Juni 1949 sowie vom 16. Juni 1950, soweit Hirnprellungen und Stirnnarben als Schädigungsfolgen anerkannt und Rente nach einer MdE um 50 v. H. gewährt worden war. Gleichzeitig wurde nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) der Umanerkennungsbescheid vom 20. März 1952 insoweit geändert, als nur noch Narben am Rücken, am rechten Oberarm und am Oberbauch als Schädigungsfolgen ohne Gewährung einer Rente anerkannt wurden. Begründet wurde diese Änderung damit, daß der Kläger, wie sich aus nachträglich aufgefundenen Akten der Berufsgenossenschaft ergebe, einen am 20. März 1947 erlittenen Arbeitsunfall verschwiegen und dadurch bei dem begutachtenden Arzt sowie bei der Versorgungsverwaltung irrtümliche Vorstellungen über den ursächlichen Zusammenhang der behaupteten Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst erweckt habe. Die Rente in Höhe von 3.979,34 DM wurde nach § 47 Abs. 3 VerwVG zurückgefordert. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat durch Urteil vom 10. Januar 1957 den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1955 aufgehoben, weil der Kläger nach seiner geistigen Verfassung die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen nicht wissentlich falsch angegeben habe und der Arbeitsunfall für die Entscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, da die ärztliche Beurteilung auch bei Kenntnis des Unfalls nicht anders ausgefallen wäre.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 9. Juni 1960 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 VerwVG nicht für gegeben gehalten. Daß der Kläger den Arbeitsunfall wissentlich verschwiegen habe, sei nicht erwiesen. Es könne ihm nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß er bei der Untersuchung die ausdrückliche Frage nach einem überstandenen Unfall nicht habe verstehen können, da er nach den Gutachten von Dr. J und Prof. Dr. P geistig primitiv, minderbegabt sowie fast debil sei und sich in der mündlichen Verhandlung "schwerfällig und auffassungsverzögert" gezeigt habe. Seine Angabe, daß er dem Unfall fünf Monate später keine besondere Bedeutung mehr beigemessen habe, erscheine glaubhaft und wahrscheinlich, da er bei dem Unfall am 20. März 1947 außer Prellungen mit Weichteilwunden und Hautabschürfungen keine Verletzungen erlitten habe, nach dem Unfall zu Fuß den Unfallarzt habe aufsuchen können, sofort in ambulante Behandlung entlassen worden sei und wegen dieses Unfalls nur vier Wochen krank gewesen sei. Wenn Dr. O bei der Nachuntersuchung im August 1950 von dem Kläger keine Angaben über seine Beschäftigungsverhältnisse und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit in den letzten drei Jahren habe erhalten können, so sei dies auf die von diesem Arzt festgestellte Hirnleistungsschwäche und Schwerbesinnlichkeit zurückzuführen. Der Vorwurf, daß "offensichtlich aus Furcht vor Aufklärung" Einzelheiten nicht angegeben worden seien, sei subjektiv nicht gerechtfertigt. Die Annahme, daß der Kläger dem Neurologen Dr. A den Arbeitsunfall bewußt verschwiegen habe, treffe schon deshalb nicht zu, weil dieser Arzt, wie dessen Darstellung der Vorgeschichte erkennen lasse, nicht ausdrücklich nach Unfällen gefragt habe, zumal es ihm ersichtlich nur auf eine Schilderung der Kriegsverwundungen und ihrer Folgen angekommen wäre. Wenn aber der Kläger im November 1954 bei Dr. J den Unfall aus dem Jahre 1947 erwähnt habe, so könne er nicht darauf ausgegangen sein, wichtige Vorgänge zu verschweigen und eine Täuschung hervorzurufen.

Das LSG hielt auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG nicht für gegeben. Es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß die Kenntnis der nachträglich aufgefundenen Akten der Bauberufsgenossenschaft zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß Dr. O und die ihm zustimmenden Versorgungsärzte eine andere Beurteilung abgegeben hätten, die zu einer anderen Entscheidung der Versorgungsverwaltung geführt hätte. Dr. O habe nämlich bei seinem Gutachten vom 19. August 1947 das Ergebnis einer kurz vorher ohne Erhebung eines wesentlichen Befundes von dem Hausarzt des Klägers durchgeführten Röntgenuntersuchung des Schädels berücksichtigt und dann vor allem wegen der für Kontusionen typischen, mit einer Schwerbesinnlichkeit verbundenen Beschwerden Kontusionsfolgen angenommen und den Zusammenhang mit dem Wehrdienst bejaht. Der reizlosen Stirnnarbe, die Folge des Arbeitsunfalls sein könnte, habe er keine Bedeutung beigemessen. Die ärztlichen Sachverständigen, die den Kläger nach 1947 untersucht hätten, seien von dem Gutachten des Dr. O nicht deshalb abgewichen, weil dieser irrtümlich Symptome, die sich nachträglich eindeutig als Unfallfolgen erwiesen, auf den Wehrdienst zurückgeführt hätte, sondern deshalb, weil ein traumatischer Dauerschaden des Gehirns nicht habe festgestellt werden können. Der Arbeitsunfall im Jahre 1947 habe auch keine für das Ausmaß der Schädigung wesentliche Folgen hinterlassen, zumal nach der Bescheinigung des Hausarztes nur eine leichte Verletzung der Stirngegend vorgelegen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. August 1960 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 31. August 1960, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 3. September 1960, Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1960 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1960, der innerhalb der bis zum 12. November 1960 verlängerten Begründungsfrist beim BSG am 28. Oktober 1960 eingegangen ist, hat der Beklagte die Revision begründet. Der Beklagte rügt als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der §§ 103, 106 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG habe das LSG nicht in Betracht gezogen, daß die Behauptung des Klägers, er sei ein guter Schüler gewesen, unrichtig war, obwohl dies für die Frage, ob er wissentlich falsche Angaben gemacht habe, von Bedeutung gewesen wäre. Darüber, ob der Kläger auch die einfachsten Fragen nach markanten Ereignissen seines Lebens nicht habe verstehen können, hätte das LSG einen Neurologen hören müssen. Allein auf Grund des flüchtigen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hätte es sich noch kein Urteil bilden können, zumal Dr. A dem Kläger prompte Auffassungsgabe und geschickte Argumentation bescheinigt habe, fast alle neurologischen Gutachter Gedächtnisstörungen verneint hätten und der Versorgungsarzt Dr. L auf die Schwierigkeit einer solchen Beurteilung hingewiesen habe.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG hätte das LSG auch das nachträglich aufgefundene G-Buch berücksichtigen müssen, in dem Gesundheitsfehler vermerkt sind, die schon bei der Einberufung zum Wehrdienst bestanden haben und auf eine "geringe Intelligenz bei praktischer Lebensbewährung" hindeuten. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als auch Gründe nachgeschoben werden können, wofür das G-Buch selbst dann in Betracht komme, wenn es erst nach Erlaß des Änderungsbescheides aufgefunden worden ist. Diese Unterlage hätte zu einer anderen Beurteilung geführt, weil der Hinweis auf den Gesundheitszustand vor dem Wehrdienst nicht habe übersehen werden können und Dr. O zu einer anderen Beurteilung veranlaßt hätte. Abgesehen davon habe das LSG seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt. Wenn es nach seiner Ansicht an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß Dr. O bei Kenntnis des Arbeitsunfalles zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, gefehlt habe, so hätte es diesen Arzt selbst hören müssen, ob er die Anerkennung der Schädigungsfolgen auch dann vorgeschlagen hätte, wenn er von dem Arbeitsunfall gewußt hätte. Dies sei nicht anzunehmen, zumal Dr. O es als ungewöhnlich empfunden habe, daß zwei Jahre nach der Kontusion eine Verschlimmerung der Beschwerden eintrete. Hätte er gewußt, daß diese mit einem erst kurz vorher erlittenen Arbeitsunfall zusammenfiel, so hätten andere Grundlagen für die Beurteilung bestanden. Das LSG habe auch die Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung insoweit überschritten, als es das Gutachten so ausgelegt habe, als habe Dr. O der Stirnnarbe keine Bedeutung beigemessen. Das Gegenteil sei der Fall, wie sich daraus ergäbe, daß er sich bei Dr. T nach dem Befund auf Grund der Röntgenaufnahme des Schädels erkundigt habe. Er habe zweifellos die Stirnnarbe auf eine Kriegsverletzung zurückgeführt und darin auch den Anlaß für die Röntgenaufnahme des Schädels gesehen.

Der Kläger beantragt in Abänderung der in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 1960 enthaltenen Fassung,

die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Er meint, wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG lägen nicht vor und die Entscheidung des LSG sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerechtfertigt.

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und auch nicht über die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG zu entscheiden gehabt hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG), ist die Revision nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und vorliegt (BSG 1, 150).

Der Beklagte hat als wesentlichen Verfahrensmangel Verstöße gegen die §§ 103, 106, 128 SGG gerügt. Für die Statthaftigkeit der Revision genügt es, wenn eine dieser Verfahrensrügen durchgreift. Auf weitere Verfahrensrügen braucht dann nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 36 Nr. 122).

Mit Recht rügt der Beklagte eine Verletzung des § 128 SGG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und es hat in seinem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nur dann vor, wenn das Gericht die Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten und insbesondere gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstoßen hat (BSG 2, 236). Dabei braucht es nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen einzugehen und sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen; aus dem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß es alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände entsprechend gewürdigt hat (BSG 1, 91).

Der Beklagte greift zunächst die Feststellungen an, auf Grund deren das LSG die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG verneint hat. Es meint, aus den vorhandenen ärztlichen Gutachten und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung habe das LSG noch nicht folgern können, daß der Kläger für die Entscheidung wesentliche Tatsachen nicht wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen habe, und hätte darüber noch einen Neurologen hören müssen. Ob insoweit die Rüge von Verfahrensmängeln in der Sachaufklärung und in der Beweiswürdigung gerechtfertigt ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall hat das LSG, wie vom Beklagten ebenfalls gerügt, § 128 SGG dadurch verletzt, daß es die für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG erheblichen Umstände nicht gewürdigt hat.

Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß eine zur Zeit der früheren Entscheidung bereits vorhandene, aber nachträglich aufgefundene oder verwertbare Urkunde eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte. Im Gegensatz zu den §§ 40 und 41 VerwVG geht § 42 nicht von dem Inhalt der sachlichen Entscheidung aus, sondern von der Art, wie sie zustande gekommen ist. Allein die objektive Möglichkeit, daß sich die frühere Entscheidung ändern würde, zwingt die Verwaltung zu einer neuen Entscheidung, auch wenn im Ergebnis die bisherige Entscheidung nicht geändert, sondern bestätigt würde. Von dieser Rechtsauffassung ist auch das LSG ausgegangen. Danach hätte das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens vor allem unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, ob Dr. O - und damit auch die diesem Gutachter folgende Verwaltungsbehörde - unter Berücksichtigung der Akten der Bauberufsgenossenschaft, nach denen der Kläger am 20. März 1947 durch einen Sturz vom Gerüst einen Unfall mit Verletzungen an der rechten und linken Seite der Stirn erlitten hat, die Zusammenhangsfrage anders beurteilt, ob er also den Zusammenhang mit schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes auch dann bejaht hätte, wenn er von dem wenige Monate vorher erlittenen Unfall und seinen Folgen gewußt hätte. Das LSG hat dies verneint und ausgeführt, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß Dr. O bei Kenntnis des Arbeitsunfalls und seiner Folgen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dabei hat das LSG das Gutachten dieses Arztes nicht in den für den vorliegenden Fall bedeutsamen Ausführungen gewürdigt. Aus diesem Gutachten geht hervor, daß Dr. O ausdrücklich gefragt hat, ob ein Unfall stattgefunden habe; er hat diesen Umstand also eine wesentliche Bedeutung für seine Beurteilung beigemessen. Er hat in seinem Gutachten ferner ausdrücklich hervorgehoben, es erscheine ihm ungewöhnlich, daß nach so langer Zeit eine wesentliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten sei. Darin kommt zum Ausdruck, daß er den Zusammenhang mit dem Wehrdienst nur bejaht hat, weil ihm zur Zeit der Begutachtung keine anderen Umstände bekannt waren, die als Ursachen in Betracht gekommen wären, daß es aber nähergelegen hätte, die Beschwerden auf ein jüngeres Ereignis zurückzuführen. Auch nach der Rechtsansicht des LSG war es aber bedeutsam, ob die durch die Unfallakten nachträglich bekanntgewordenen Vorgänge die Grundlagen des im August 1947 von Dr. O erstatteten Gutachtens berührten und ob vor allem die Kenntnis der aus den Unfallakten ersichtlichen Kopfverletzung die Beurteilung des Dr. O und damit auch die der Versorgungsbehörde beeinflußt hätten. Wenn daher das LSG ausgeführt hat, es fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß Dr. O bei Kenntnis der Unfallakte eine abweichende Beurteilung abgegeben hätte, dann hat das LSG sich mit den erwähnten Ausführungen im Gutachten des Dr. O nicht auseinandergesetzt, was aber der Rechtslage und den Umständen nach nötig war. Dahinstehen muß und kann vom Revisionsgericht nicht festgestellt werden, ob das LSG auch bei eingehender Würdigung des Gutachtens von Dr. O zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Kenntnis von dem aus den Unfallakten hervorgehenden Unfallereignis Dr. O und die Verwaltungsbehörde zu einer anderen Beurteilung bzw. Entscheidung geführt haben würde. Allein dadurch, daß das LSG bei der Beweiswürdigung nicht die für seine Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist gegen § 128 SGG verstoßen worden. Die Rüge des Beklagten ist daher gerechtfertigt und die Revision auch schon aus diesem Grunde statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die sonach zulässige Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf den gerügten wesentlichen Verfahrensmängeln. Es ist möglich, daß das LSG bei verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens eine andere Entscheidung getroffen hätte. Das Urteil des LSG mußte daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden, weil fehlende tatsächliche Feststellungen nur vom LSG nachgeholt werden können. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG sich mit der Ansicht auseinanderzusetzen haben, daß die Anwendung des § 42 VerwVG erst vom 1. April 1955 an möglich gewesen ist und daß die Aufhebung oder Änderung eines Bescheides nach dieser Vorschrift nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VerwVG (1. April 1955) zurückwirkt (vgl. BSG in SozR VerwVG § 42 Bl. Ca 2 Nr. 3). Ferner ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht bedeutsam, daß die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, durch die in der ehemaligen britischen Zone für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1955 und dem 1. April 1955 begünstigende Verwaltungsakte geändert oder aufgehoben worden sind, nicht nach Ziffer 26 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11, sondern nur nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgenommen werden können (vgl. BSG 8, 11 und 10, 72; BSG in SozR VerwVG § 41 Bl. Ca 2 Nr. 5 und § 42 Bl. Ca 2 Nr. 3).

Die Entscheidung über die Kosten mußte dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI2149324

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