Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung trotz Überleitung. Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Überleitung der Forderung nach BSHG § 90 (= FürsPflV § 21a) geht der Anspruch des Hilfsbedürftigen (hier: gegen die Versorgungsverwaltung auf Zahlung von Ausgleichsrente) auf den Hilfsbedürftigen, und zwar in der Weise, daß er in dessen Rechtsstellung eintritt mit allen dem Hilfsbedürftigen zustehenden Recht, aber auch in der Weise, daß er alle Einwendungen und Einreden des Schuldners (hier: Versorgungsverwaltung) gegen sich gelten lassen muß, die im Zeitpunkt des Übergangs- der Überleitung - des Anspruchs gegen den Hilfsbedürftigen als dem früheren Inhaber (Gläubiger) des Rechts zulässig waren.
Demnach muß der Sozialhilfeträger grundsätzlich auch eine Aufrechnung (hier: mit einem Rückerstattungsanspruch), die im Zeitpunkt des Forderungsübergangs gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger (Hilfsbedürftigen) zulässig war, gegen sich gelten lassen, sofern der Schuldner (Versorgungsverwaltung) sie dem Sozialhilfeträger gegenüber erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber dem Sozialhilfeträger ist nur dann unzulässig (BGB § 406), wenn die Versorgungsverwaltung bei dem Erwerb ihrer Forderung auf Rückerstattung Kenntnis von der Überleitung nach BSHG § 90 hatte oder wenn diese Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die Übergeleitete Forderung (auf Ausgleichsrente) fällig geworden ist.
2. Der Rückerstattungsanspruch nach KOV-VfG § 47 entsteht - die Versorgungsverwaltung "erwirbt" ihn gemäß BGB § 406 - in den Zeitpunkt, in dem die Versorgungsverwaltung die Möglichkeit hat, also objektiv in der Lage ist, ihm geltend zu machen, dh insoweit einen Rückforderungsbescheid zu erlassen; der Rückerstattungsanspruch ist in diesem Zeitpunkt durchsetzbar und daher fällig. Entscheidend ist demnach nicht, wann die Versorgungsverwaltung ihre Rückerstattungsforderung tatsächlich geltend macht, sie also konkretisiert und einen entsprechenden Bescheid erläßt und ferner auch nicht, wann ein solcher Bescheid verbindlich ist. Hat die Versorgungsverwaltung einen "Zuungunstenbescheid" erlassen, so ist der Rückerstattungsanspruch mit Erlaß dieses Bescheides "erworben" und auch fällig.
3. Die vom Großen Senat des BSG in der Entscheidung vom 1971-12-21 GS 4/71 = BSGE 34, 1 entwickelten Grundsätze über die Fälligkeit von Rentenansprüchen, bei denen der Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung hat - Fälligkeit nicht erst bei Geltendmachung des Rentenanspruchs, sondern schon wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind -, müssen auch auf Erstattungsforderungen der Versorgungsbehörde wegen zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen angewendet werden.
4. Das Aufrechnungsrecht der Versorgungsbehörde ist in KOV-VfG § 47 Abs 5 näher geregelt; diese Vorschrift ist zwar erst vom 1955-04-01 an gültig (§ 51 Abs 1), jedoch anwendbar, wenn das Streitverhältnis beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängig war (§ 52).
In KOV-VfG § 47 Abs 5 ist nur ausdrücklich gesetzlich das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Recht geregelt worden, daß auch im öffentlichen Recht bei gegenseitigen deckungsgleichen Forderungen ein Recht zur Aufrechnung besteht.
Mangels einer vor dem 1955-04-01 in der Kriegsopferversorgung bestehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über das Aufrechnungsrecht sind die Vorschriften des BGB insoweit entsprechend anzuwenden (BGB §§ 387 ff).
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 5 Fassung: 1960-06-27; BSHG § 90 Fassung: 1969-09-18; KOVVfG § 51 Abs. 1 Fassung: 1955-05-02; KOVVfG § 52 Fassung: 1955-05-02; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 390; BGB § 391; BGB § 392; BGB § 393; BGB § 394; BGB § 395; BGB § 396; BGB § 406; FürsPflV § 21a Fassung: 1924-02-13
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 1969 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Versorgungsbehörde gewährte dem Kriegsbeschädigten Georg K - nachfolgend mit K. bezeichnet - vom 1. Februar 1947 an wegen der bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen - u.a. wegen einer Erblindung beider Augen - Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. sowie Pflegezulage, und zwar sowohl nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG), als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit Zuungunstenbescheid vom 22. April 1954 hob die Versorgungsbehörde die voraufgegangenen Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Anerkennung der Erblindung beider Augen auf, weil sie nicht Folge einer von K. angegebenen Granatsplitterverletzung, sondern durch den Genuß eines Autokühlerfrostschutzmittels hervorgerufen worden sei; wegen der übrigen bei K. anerkannt gebliebenen Schädigungsfolgen setzte die Behörde die MdE vom 1. Februar 1947 an auf 40 v.H. fest. In diesem Bescheid wurde wegen der Rückerstattung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge der Erlaß eines besonderen Bescheides angekündigt.
Die Klägerin (Fürsorgebehörde) teilte der Versorgungsbehörde mit Schreiben vom 26. Mai 1954, welches am 31. Mai 1954 einging, mit, daß sie vom 31. Mai 1954 an K. aus der öffentlichen Fürsorge unterstütze. Für den Fall, daß dem Widerspruch des K. "durch das Sozialgericht (SG) stattgegeben wird", melde sie einen Ersatzanspruch in Höhe der erwähnten Fürsorgeunterstützung ab 1. Juni 1954 an.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1957 forderte die Versorgungsbehörde die von K. zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von 18.629,05 DM zurück. K. legte sowohl gegen den Zuungunstenbescheid als auch gegen den Rückforderungsbescheid erfolglos Widerspruch ein. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verurteilte den Beklagten am 16. Januar 1964 unter Abänderung des Zuungunstenbescheides vom 22. April 1954, dem K. vom 1. Februar 1947 an Rente nach einer MdE um 50 v.H. zu zahlen und hob den Rückforderungsbescheid vom 2. Oktober 1957 insoweit auf, als der Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung einer geringeren MdE als 50 v.H. errechnet worden war. Die Versorgungsbehörde führte dieses Urteil mit Bescheid vom 2. Juni 1964 aus und verrechnete die im Bescheid vom 2. Oktober 1957 festgestellte Überzahlung mit dem Nachzahlungsanspruch, der sich aus der Erhöhung der Rente von 40 auf 50 v.H. für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Juli 1964 ergab.
Die Klägerin wendete sich mit Schreiben vom 5. November 1964 gegen dieses von der Versorgungsbehörde angewandte Verfahren und machte für die vom 1. Juni 1954 bis 30. Juni 1956 und erneut vom 1. Januar 1957 bis 31. Juli 1964 gewährte Fürsorgeunterstützung und Sozialhilfe ihren Ersatzanspruch geltend. Die Versorgungsbehörde lehnte diesen Ersatzanspruch ab (Schreiben vom 4. Mai 1965), weil durch die von der Versorgungsbehörde vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Versorgungsanspruch des K. die Nachzahlungsforderung erloschen sei.
Die Klägerin hat im November 1965 Klage erhoben. Im Termin vom 20. März 1968 vor dem SG erklärte der Beklagte, daß er "mit der im Bescheid vom 2. Oktober 1957 festgestellten Forderung aus Überzahlung mit dem Teil gegen die auf die Stadt L übergeleiteten Nachzahlungsforderung aufrechne, von dessen Rückforderung nicht abgesehen werde". Die Klägerin begehrte demgegenüber die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 5.299,20 DM aus der Nachzahlung der Versorgungsrente (Ausgleichsrente) für die Zeiten des Unterstützungsbezuges.
Das SG hat mit Urteil vom 20. März 1968 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil mit Urteil vom 21. November 1969 zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (SGb) zulässig sei. Die Klägerin mache einen Anspruch auf Zahlung aus der Kriegsopferversorgung (KOV) des K. geltend, welcher auf sie übergegangen sei. Durch die Überleitungsanzeige gemäß § 21 a der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl I - 100 - RFV -) habe sich der Charakter des Anspruchs nicht geändert; somit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Gebiet der KOV gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
In sachlicher Beziehung habe das SG richtig entschieden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß der Nachzahlungsanspruch des K. hinsichtlich der Ausgleichsrente gemäß § 21 a RFV auf sie übergegangen sei, weil dieser Anspruch durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen sei. Das Erlöschen der Forderung der Klägerin auf Zahlung der dem K. für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 30. Juni 1956 und vom 1. November 1957 bis 31. Juli 1964 zustehenden Ausgleichsrente sei dadurch eingetreten, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin am 20. März 1968 erklärt habe, er rechne gegen die Forderung der Klägerin mit seiner gegenüber dem K. bestehenden Rückerstattungsforderung - die vom 1. Februar 1947 bis 31. Mai 1954 entstanden sei - auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der Beklagte auch aufrechnen. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung über das Aufrechnungsrecht für öffentlich-rechtliche Forderungen müßten die Vorschriften über die Aufrechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten. Danach könne, wenn zwei Personen einander gleichartige Leistungen schuldeten, jeder seine Forderung gegen die des anderen aufrechnen (§ 387 BGB). Die Aufrechnung bewirke, daß die Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten seien (§ 389 BGB). Die Forderung, mit welcher der Beklagte aufgerechnet habe, sei während des Zeitraums vom 1. Februar 1947 bis 1. Mai 1954 in monatlichen Teilbeträgen in der Höhe der jeweils zuviel gezahlten Versorgungsleistungen entstanden, denn diese Beträge seien zu Unrecht gewährt worden. Der Umstand, daß die Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen und die Verpflichtung des K. zur Rückerstattung erst später bindend festgestellt worden seien, sei rechtlich ohne Bedeutung. Für die Frage des Zeitpunktes der Entstehung des Rückforderungsanspruchs sei allein maßgebend, seit wann der Beklagte das Recht der Rückforderung gehabt hätte. Der Anspruch, gegen den der Beklagte der Klägerin gegenüber mit dem Rückforderungsanspruch aufgerechnet habe, sei seit dem 1. Juni 1954 in monatlichen Teilbeträgen in Höhe der für K. von diesem Zeitpunkt an errechneten Ausgleichsrente entstanden. Hieraus ergebe sich nach § 389 BGB, daß die monatlichen Teilbeträge jeweils mit ihrer Fälligkeit dem Rückforderungsanspruch aus der Zeit vom 1. Februar 1947 bis 1. Mai 1957 aufrechenbar gegenübergetreten seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe § 21 a RFV der Aufrechnung des Beklagten nicht entgegen. Die Überleitungsanzeige habe zwar zur Folge, daß nicht mehr K., sondern die Klägerin Gläubigerin der für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 30. Juni 1956 und vom 1. November 1957 bis 31. Juli 1964 fällig gewordenen Nachzahlungsbeträge sei, so daß nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß der Gläubiger der einen Forderung zugleich Schuldner der Gegenforderung i.S. des § 387 BGB sei. Dennoch sei die Aufrechnung des Beklagten zulässig, weil bei einer abgetretenen Forderung nicht mehr der Grundsatz der Gegenseitigkeit der Forderungen gelte (§ 406 BGB). Insoweit könne der Schuldner eine ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Die Forderung des K. auf Nachzahlung von Ausgleichsrente in dem geltend gemachten Zeitraum sei aufgrund der Überleitungsanzeige auf die Klägerin als neue Gläubigerin i.S. des § 406 BGB übergegangen, so daß sie sich der vom Beklagten erklärten Aufrechnung nicht widersetzen könne. Dieser Aufrechnung stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität fürsorgerechtlicher und sozialhilferechtlicher Leistungen entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität im Fürsorge- und Sozialhilferecht bedeute nur, daß ein Hilfesuchender Anspruch auf Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfeleistungen nur dann habe, wenn er sich nicht selbst helfen und die erforderliche Hilfe auch nicht anderweitig erhalten könne. Jener Grundsatz schränke jedoch nicht die Rechte ein, welche Dritten gegenüber dem Fürsorge- oder Sozialhilfeträger zustünden. Wenn in § 67 Abs. 1 Satz 2 BVG idF des 2. und 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. und 3. NOG) bestimmt sei, daß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unberührt bleibe, so bedeute dies keine Einschränkung des Aufrechnungsrechts, sondern bestimme nur eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Versorgungsansprüche regelmäßig nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden können. Ferner könne sich die Klägerin nicht auf Treu und Glauben berufen, da die §§ 406, 412 BGB eine Aufrechnung ausdrücklich zuließen. Sie sei nur dann unzulässig, wenn der Beklagte beim Erwerb seines Rückforderungsanspruchs Kenntnis von der Überleitung gemäß § 21 a RFV gehabt hätte oder wenn der Rückforderungsanspruch erst nach Erlangung der Kenntnis von der Übertragung und später als die übertragene Forderung fällig geworden wäre. Beide Ausnahmetatbestände seien jedoch nicht gegeben; denn der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch bereits am 1. Mai 1954 in voller Höhe erworben, während der Zahlungsanspruch des K. erst mit Eingang der Überleitungsanzeige am 31. Mai 1954 auf die Klägerin übergegangen sei. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Rückforderungsanspruches könne der Beklagte von dem Übergang der Forderung auf den Kläger also noch keine Kenntnis gehabt haben. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei auch nicht erst nach dem Erwerb der Kenntnis und später als die übergegangene Forderung fällig geworden, denn er bestand bereits am 1. Mai 1954. Somit sei die von der Klägerin eingeklagte Forderung erloschen.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 21. Januar 1970 zugestellte Urteil am 11. Februar 1970 Revision eingelegt und diese am 4. März 1970 begründet.
Sie beantragt,
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1)
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die Urteile des Bayerischen LSG vom 21. November 1969 und des SG Landshut vom 20. März 1968 werden aufgehoben.
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2)
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Der Beklagte hat der Stadt L - Sozialhilfeamt - die Georg K vom 1.6.1954 bis 30.6.1956 und vom 1.11.1957 bis 31.7.1964 gewährte Fürsorgeunterstützung und Sozialhilfe zum Lebensunterhalt von insgesamt 12.513,- DM teilweise mit einem Betrag von 5.299,20 DM aus der Nachzahlung der Versorgungsrente (Ausgleichsrente) für die gleichen Zeiten zu ersetzen.
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3)
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Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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In ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt die Klägerin eine Verletzung des § 21 a RFV, sowie der §§ 5 und 8 der Reichsgrundsätze (RGr) und der §§ 2 und 9 BSHG, ferner eine Verletzung des § 67 BVG und § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) durch das LSG. Sie bringt hierzu insbesondere vor, daß die Überleitung des dem K. zustehenden Anspruchs auf Nachzahlung der Ausgleichsrente für die Zeiten, in denen ihm Fürsorgeleistungen und Sozialhilfe gewährt worden sei, eine Reflexwirkung des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) sei. Damit solle der finanzielle Zustand hergestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Erfüllung der vorrangigen Leistungspflicht des Dritten, also hier des Beklagten, bestanden hätte. Bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten nach dem 1. Juni 1954 wären Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen in Höhe des Anspruches nicht entstanden. Eine Aufrechnung der durch die nicht rechtzeitige Leistung entstandenen Nachzahlung mit der vorher zu Unrecht empfangenen Leistung des K. zu Lasten der Klägerin sei deshalb ebensowenig zulässig, wie sie bei verspätet bewirkten laufenden Leistungen zulässig sei. Die erst am 20. März 1968 vom Beklagten erklärte Aufrechnung verletze daher nicht nur den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, sondern verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers sei ein eigenes originäres Recht, so daß eine entsprechende Anwendung der §§ 406 und 412 BGB ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich auch aus § 67 BVG, nachdem § 90 BSHG als Sondervorschrift den absoluten Vorrang habe, so daß auch § 47 VerwVG nicht anwendbar sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats des Bayerischen LSG vom 21. November 1969 als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Revisionserwiderung vom 3. April 1970, auf die Bezug genommen wird, bezieht er sich auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die von der Klägerin als Fürsorge- und Sozialhilfeträgerin gemäß § 21 a RFV übergeleitete Forderung des K. auf Nachzahlung der in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 30. Juni 1956 und vom 1. November 1957 bis 31. Juli 1964 gezahlten Ausgleichsrente durch Aufrechnung des Beklagten mit seiner Gegenforderung auf Rückerstattung der an K. in der Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Mai 1954 zu Unrecht empfangenen Leistungen erloschen ist.
In prozessualer Hinsicht ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den Gerichten der SGb zulässig ist. Die Klägerin macht nämlich einen auf sie übergeleiteten Anspruch des K. aus dem Versorgungsrechtsverhältnis für Leistungen auf Zahlung von Ausgleichsrente geltend, also einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus der KOV (§ 51 Abs. 1 SGG), dessen Charakter sich durch den Übergang der Forderung von K. auf die Klägerin nicht geändert hat (s. dazu auch BSG 29, 44 mit weiteren Nachweisen; Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1970, Anm. 14 zu § 90; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 6. Aufl., Anm. III 4 a zu § 90).
Für die Sachentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob durch die Überleitungsanzeige der Klägerin vom 26. Mai 1954 an die Versorgungsbehörde, mit welcher sie ihren Ersatzanspruch gemäß § 21 a RFV "in Höhe der gewährten Fürsorgeunterstützung" vom 1. Juni 1954 an geltend gemacht hat, auch für die nach dem Inkrafttreten des BSHG an K. gewährten Sozialleistungen eine Überleitung der Ansprüche gemäß § 90 BSHG wirksam erfolgen konnte, weil die vor Inkrafttreten des BSHG aufgrund des bis dahin geltenden Fürsorgerechts ergangenen Überleitungsanzeigen am 31. Mai 1962 gegenstandslos geworden sind (BVerwG Urteil vom 3.6.1966 in VEVS 17, 125), so daß nach diesem Zeitpunkt für die Zukunft eine Überleitung gem. § 90 BSHG hätte erfolgen müssen. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, daß die Überleitungsanzeige gemäß § 21 a RFV vom 26. Mai 1954 auch nach § 90 BSHG wirksam wäre, steht der Klägerin kein Ersatzanspruch zu, weil dieser durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen ist. Nach § 21 a RFV kann der Fürsorgeverband, der aufgrund der Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch nicht von der Bedürftigkeit des Unterstützten abhängt. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit der Überleitung der Forderung geht der Anspruch des Hilfsbedürftigen somit auf den Fürsorgeträger (Sozialhilfeträger) über; er tritt also an die Stelle des Hilfsbedürftigen, und zwar in der Weise, daß er in dessen Rechtsstellung eintritt mit allen dem Hilfsbedürftigen zustehenden Rechten, aber auch in der Weise, daß er alle Einwendungen oder Einreden des Schuldners gegen sich gelten lassen muß, die im Zeitpunkt des Übergangs - der Überleitung - des Anspruchs gegen den Hilfsbedürftigen als dem früheren Inhaber (Gläubiger) des Rechts zulässig waren (s. dazu Jehle, Fürsorgerecht, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 21 a RFV; Gottschick, aaO; Schellhorn/Jorasek/Seipp, aaO, s. dazu auch BSG in SozR Nr. 36 zu § 148 SGG). Die Auffassung der Klägerin, bei dem sog. Überleitungsanspruch handele es sich um einen "eigenen originären Anspruch" des Fürsorge- oder Sozialhilfeträgers, ist unzutreffend. Der § 21 a RFV spricht - ebenso wie § 90 BSHG - davon, daß der Fürsorgeträger durch die schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken kann, daß die "Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen". Der Fürsorgeträger erwirbt also das Recht nicht "originär", sondern bewirkt den Übergang durch die Anzeige, d.h., er erwirbt eine dem Hilfsbedürftigen zustehende Forderung durch Überleitung; somit tritt er nur in die Rechte des Hilfsbedürftigen ein, und zwar in dem Umfang, in welchem diese Rechte im Zeitpunkt des Übergangs bestanden (s. dazu auch Jehle, Fürsorgerecht, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 21 a RFV). Demnach muß der Fürsorgeträger, also die Klägerin, grundsätzlich auch eine Aufrechnung, die im Zeitpunkt des Forderungsübergangs gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zulässig war, gegen sich gelten lassen, sofern der Schuldner sie ihr gegenüber erklärt.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte berechtigt, mit seiner Forderung auf Rückerstattung der an K. in der Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Mai 1954 zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen gegenüber der Forderung des K. auf die ihm vom 1. Juni 1954 an zu gewährende Ausgleichsrente - die an die Klägerin übergegangen ist - aufzurechnen. Das Aufrechnungsrecht der Versorgungsbehörde ist in § 47 Abs. 5 VerwVG, wonach zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen von laufenden Versorgungsbezügen ... einbehalten werden, bzw. mit Forderungen auf Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen auf laufende Versorgungsbezüge aufgerechnet werden können (§ 47 Abs. 5 VerwVG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 -), näher geregelt; diese Vorschrift ist zwar erst vom 1. April 1955 an gültig (§ 51 Abs. 1 VerwVG), jedoch auf den vorliegenden Fall dennoch anwendbar, weil das Streitverhältnis zwischen K. und der Versorgungsbehörde beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängig war (§ 52 VerwVG). Selbst bei anderer Auffassung steht dem Beklagten gegenüber K. ein Aufrechnungsrecht zu. In § 47 Abs. 5 VerwVG ist nämlich nunmehr nur ausdrücklich gesetzlich das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Recht geregelt worden, daß auch im öffentlichen Recht bei gegenseitigen deckungsgleichen Forderungen ein Recht zur Aufrechnung besteht (s. dazu auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., S. 258 ff). Mangels einer vor dem Inkrafttreten des VerwVG, dem 1. April 1955, in der KOV bestehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über das Aufrechnungsrecht sind die Vorschriften des BGB insoweit entsprechend anzuwenden (§§ 387 ff BGB). Da K. der Versorgungsbehörde gegenüber die Rückzahlung der an ihn in der Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. Mai 1954 zu Unrecht gewährten Leistungen schuldete, andererseits die Versorgungsbehörde dem K. für die Zeit vom 1. Juni 1954 an Ausgleichsrente schuldete und beide die ihnen gebührende Leistung fordern, sowie die obliegenden Leistungen bewirken konnten, stand somit der Versorgungsbehörde das Recht zur Aufrechnung gegenüber K. zu, die der Beklagte bereits in dem Ausführungsbescheid vom 2. Juni 1964 dem K. gegenüber und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. März 1968 auch der Klägerin gegenüber ausgesprochen hat.
Der Beklagte war trotz der nach § 21 a RFV erfolgten Überleitung der Forderung des K. auf Ausgleichsrente an die Klägerin berechtigt, dieser gegenüber das ihm gegen K. zustehende Recht auf Aufrechnung auszuüben. Zwar war durch die Überleitung hinsichtlich des Anspruchs auf Ausgleichsrente ein Gläubigerwechsel - an die Stelle des K. trat nunmehr die Klägerin als Gläubiger - eingetreten, jedoch hat der Beklagte dadurch nicht sein Recht auf Aufrechnung verloren. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch beim Forderungsübergang nach § 21 a RFV der § 406 BGB entsprechende Anwendung findet, nach welchem der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Der Beklagte hat bei dem Erwerb der zur Aufrechnung gestellten Rückerstattungsforderung weder von der Abtretung der Forderung des K. an die Klägerin (durch Überleitungsanzeige) Kenntnis gehabt, noch ist die Rückerstattungsforderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene (übergeleitete) Forderung fällig geworden. Von der "Abtretung" - also der Überleitung - der Forderung des K. an die Klägerin auf Ausgleichsrente hat der Beklagte durch die Überleitungsanzeige vom 26. Mai 1954 mit deren Eingang bei der Versorgungsbehörde, also am 31. Mai 1954 Kenntnis erlangt; diese "abgetretene Forderung" - also die Ausgleichsrente des K. - ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nach dem 1. Juni 1954 in monatlichen Teilraten fällig geworden. Sowohl der Erwerb der aufgerechneten Rückerstattungsforderung des Beklagten, als auch ihre Fälligkeit liegen vor dem 31. Mai 1954. Wann die Versorgungsbehörde eine Forderung auf Rückerstattung zu Unrecht gewährter Leistungen i.S. des § 47 VerwVG oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts "erwirbt" und wann eine solche Forderung "fällig" wird, ist weder im BVG noch im VerwVG geregelt. Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1971 - GS 4/71 (noch nicht veröffentlicht) - mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, sofern dem Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, "bei gebotener entsprechender Anwendung des § 271 BGB in dem Zeitpunkt fällig werden, in welchem die Möglichkeit zu sofortiger Geltendmachung des Anspruchs beim Versicherungsträger gegeben, d.h., in welchem der Anspruch entstanden ist". Die Fälligkeit tritt in einem solchen Fall also nicht erst mit der Geltendmachung des Rentenanspruchs, sondern schon dann ein, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Berechtigte also objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen; insoweit fallen Entstehung und Fälligkeit zusammen. Diese vom Großen Senat entwickelten Grundsätze über die Fälligkeit von Rentenansprüchen, bei denen der Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung hat, müssen auch auf Erstattungsforderungen der Versorgungsbehörde wegen zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen angewendet werden. Der Rückerstattungsanspruch der Versorgungsbehörde auf zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen resultiert aus einer "Umkehr" des ursprünglichen Versorgungsverhältnisses; er ergibt sich nämlich daraus, daß eine aufgrund des bestehenden Versorgungsverhältnisses zwischen dem Beschädigten und der Versorgungsbehörde zunächst scheinbar rechtmäßig gewährte Versorgungsleistung durch eine zu Ungunsten des Beschädigten erfolgte neue Regelung dieses Versorgungsrechtsverhältnisses als rechtswidrig festgestellt wird. Diese Rechtswidrigkeit der gewährten Leistung bedingt - entweder unter den Voraussetzungen des § 47 VerwVG oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts -, daß der Versorgungsberechtigte die zu Unrecht empfangene Leistung an die Versorgungsbehörde erstatten muß. Die Erstattungspflicht ist von keinem "Antrag" abhängig, sondern tritt in dem Augenblick ein, in welchem die Unrechtmäßigkeit der früheren Leistung festgestellt wird, also regelmäßig mit dem Erlaß des Zuungunstenbescheides. Aus der "Umkehr des Versorgungsverhältnisses" ist die Folgerung herzuleiten, daß hinsichtlich der Entstehung (dem Erwerb) und der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches der Versorgungsbehörde dieselben Grundgedanken Anwendung finden müssen, die in bezug auf Rentenansprüche, bei denen der Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung hat, entwickelt worden sind. Das bedeutet aber, daß der Rückerstattungsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht - die Versorgungsbehörde ihn gemäß § 406 BGB "erwirbt" -, in welchem die Versorgungsbehörde die Möglichkeit hat, also objektiv in der Lage ist, ihn geltend zu machen, d.h. insoweit einen "Rückforderungsbescheid" zu erlassen; der Rückerstattungsanspruch ist in diesem Zeitpunkt durchsetzbar und daher fällig. Entscheidend ist demnach nicht - wie das LSG richtig ausgeführt hat -, wann die Versorgungsbehörde ihre Rückerstattungsforderung tatsächlich geltend macht, sie also konkretisiert und einen entsprechenden Bescheid erläßt und ferner auch nicht, wann ein solcher Bescheid verbindlich wird; denn die Fälligkeit eines Anspruchs ist grundsätzlich nicht von Handlungen Dritter abhängig, sofern nicht besondere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen (s. dazu § 271 BGB). Im vorliegenden Fall bestand für die Versorgungsbehörde nach dem Erlaß des Zuungunstenbescheides vom 22. April 1954, mit dem die voraufgegangenen Bewilligungsbescheide aufgehoben und somit die früheren Versorgungsleistungen in dem näher bezeichneten Umfang als rechtswidrig festgestellt wurden, objektiv die Möglichkeit, die Rückerstattung der an K. zu Unrecht gewährten Leistungen geltend zu machen; damit war der Rückerstattungsanspruch im April 1954 "erworben" (§ 406 BGB) und auch fällig. Dieser Zeitpunkt liegt aber vor demjenigen des Übergangs der Forderung (des Anspruchs) und der Erlangung der Kenntnis des Beklagten vom Übergang der Forderung des K. auf Ausgleichsrente auf die Klägerin, so daß die eine Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger gemäß § 406 BGB entgegenstehenden Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Demnach ist festzuhalten, daß der Beklagte mit seiner gegenüber K. bestehenden Rückerstattungsforderung auch der Klägerin gegenüber aufrechnen durfte, so daß deren Forderung erloschen ist (§ 389 BGB); hierbei ist festzuhalten, daß Grund und Höhe der Rückerstattungsforderung des Beklagten auch durch die Klägerin nicht bestritten werden.
Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei wegen des im Fürsorge- und Sozialhilferecht bestehenden Grundsatzes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) von Fürsorgeleistungen zur Aufrechnung nicht berechtigt, geht fehl. Der Grundsatz der Nachrangigkeit von Fürsorgeleistungen bedeutet nur, daß der Fürsorge- oder Sozialhilfeträger erst dann mit Leistungen einzutreten hat, wenn der Hilfsbedürftige nicht auf andere Weise zumutbar die Hilfsbedürftigkeit beseitigen kann. Die Subsidiarität von Fürsorgeleistungen besagt aber nichts darüber, welche Rechte Dritten im Falle des Übergangs von Ansprüchen auf den Fürsorgeträger zustehen, insbesondere, ob sie einen an den Fürsorgeträger übergeleiteten Anspruch befriedigen müssen oder nicht. Tritt der Fürsorgeträger aber - wie oben ausgeführt - durch die Überleitung des Anspruchs i.S. des § 21 a RFV nur in die Stellung des Hilfsbedürftigen ein, so bewirkt der Grundsatz der Subsidiarität von Fürsorgeleistungen nicht, daß der durch die Überleitung von der Fürsorgebehörde in Anspruch genommene Dritte seine ihm im Zeitpunkt der Überleitung zustehenden Einwendungen und sonstigen Rechte in bezug auf die übergeleitete Forderung verliert. Soweit die Klägerin hierbei auf das Gutachten des Deutschen Vereins vom 31. August 1969 in NdV 1969, 291 verweist, übersieht sie, daß die darin gemachten Ausführungen den Forderungsübergang nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) betreffen und daß dieser Forderungsübergang nicht dem durch Überleitungsanzeige nach § 21 a RFV entspricht (s. dazu BSG in SozR Nr. 24 zu § 1531 RVO). Im übrigen sind in diesem Gutachten nur "Bedenken" gegen die Rechtsprechung des BSG bezüglich der Aufrechnung von rückständigen Beiträgen gegenüber Rentenleistungen angemeldet. Wenn sich die Klägerin ferner darauf beruft, daß die Aufrechnung des Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße und rechtsmißbräuchlich sei, so kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist von der Rechtsprechung im öffentlichen Recht - entsprechend § 242 BGB - entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf die Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedürfen Verwaltungen untereinander selbst nicht. Die Klägerin kann als Behörde aus eigener Kompetenz gegenüber einer anderen Behörde keinen Vertrauensschutz geltend machen (BVerwG 27, 215, 218). Inwieweit die Aufrechnung des Beklagten "rechtsmißbräuchlich" sein soll, ist im übrigen nicht ersichtlich. Weder hat die Klägerin Tatsachen vorgebracht, noch hat das LSG Feststellungen darüber treffen können, daß die Versorgungsbehörde im Verhältnis zur Klägerin ein Verhalten gezeigt hat, aus dem diese entnehmen mußte, ihr übergeleiteter Anspruch werde in jedem Falle befriedigt werden.
Wenn die Klägerin schließlich noch zum Ausdruck bringt, die Aufrechnung des Beklagten sei deshalb unzulässig, weil nach § 67 Abs. 1 letzter Satz BVG der § 90 BSHG unberührt bleibt, so kann auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Hierzu hat das LSG bereits zutreffend ausgeführt, daß diese Vorschrift nur eine Ausnahme von dem in § 67 Abs. 1 Satz 1 BVG enthaltenen Grundsatz darstellt, daß unbeschadet der Absätze 2 bis 4 die Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge ausgeschlossen sind, was besagt, daß trotz dieses Grundsatzes Ansprüche auf Versorgungsbezüge durch Überleitungsanzeige auf den Fürsorgeträger übergehen. Der letzte Satz des § 67 Abs. 1 BVG besagt aber nichts darüber, welche Rechtsstellung nach Überleitung eines Anspruches auf Versorgungsbezüge die Versorgungsbehörde gegenüber der Fürsorgebehörde hat, insbesondere ob und in welchem Umfange die Versorgungsbehörde Einwendungen gegen die übergeleitete Forderung geltend machen kann.
Da das LSG somit zutreffend entschieden hat, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen