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BSG Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 5/80

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Leitsatz (amtlich)

Der durch Erwerb einer neuen Berufsposition ausgeglichene schädigungsbedingte Berufsschaden kann nachträglich wieder zu beachten sein, wenn auch der neue Beruf - schädigungs- oder nicht schädigungsbedingt - nicht mehr ausgeübt wird.

Leitsatz (redaktionell)

Zur Feststellung des Vergleichseinkommens.

Normenkette

BVG § 30 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 30.08.1978; Aktenzeichen S 3 V 628/75)

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.06.1979; Aktenzeichen L 11 V 1760/78)

Tatbestand

Es ist darüber zu entscheiden, ob der durch Erwerb einer neuen Berufsposition ausgeglichene kriegsbedingte Berufsschaden nachträglich wieder zu beachten ist, wenn auch der neue Beruf - allerdings nicht schädigungsbedingt - nicht mehr ausgeübt werden kann.

Der Kläger hatte die Meisterprüfung im Schneiderhandwerk abgelegt. Vor dem Kriege war er in einer Konfektions- und Maßschneiderei als Zuschneider beschäftigt gewesen. Als Wehrdienstbeschädigungen sind bei ihm ua Verwundungsnarben am rechten Unterarm ohne Funktionsstörungen mit minimaler Gefühlsbeeinträchtigung im Bereich des Ellennerven anerkannt; ferner erlitt er einen Schußbruch des rechten Fersenbeins mit Belastungs- und Versteifungsbeschwerden, einen linksseitigen Wadenbruch, Stecksplitter in beiden Beinen, Krampfaderbildungen und Venenerweiterungen an beiden Unterschenkeln mit Neigung zu unterschiedlichen Reizzuständen. - Nach dem Kriege war der Kläger nicht mehr als Zuschneider, wohl aber als selbständiger Herrenschneider und als Handelsvertreter tätig.

Seinen Antrag auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes -2. NOG- vom 1964-02-21 - BGBl I 85) lehnte die Versorgungsverwaltung ab. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten zur Leistung des Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage des Vergleichseinkommens eines technischen Angestellten der Leistungsgruppe III im Wirtschaftsbereich Bekleidungsindustrie. Wegen seiner Kriegsleiden, namentlich wegen der Unterschenkelbeschwerden - so das SG - habe der Kläger den Beruf eines Zuschneiders, der im Stehen auszuüben sei, nicht mehr länger verrichten können. Daß er später mehrere Jahre hindurch ein gutgehendes Schneidergeschäft betrieben habe, sei demgegenüber unerheblich. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für das Berufungsgericht war ausschlaggebend, daß der Kläger durch Gründung und Ausbau seines Schneiderbetriebes eine der Zuschneiderposition gleichwertige soziale Stellung gefunden habe. Diese Erwerbsquelle habe er aus wirtschaftlichen Gründen - wegen mangelnder Konkurrenzfähigkeit gegenüber der rationalisierten Bekleidungsindustrie - aufgeben müssen. Der Wehrdienst sei also für seinen Einkommensausfall nicht verantwortlich. Der schädigungsbedingte Berufsverlust sei vielmehr durch eine neue Berufsposition kompensiert worden, und zwar mit Wirkung für die weitere Zukunft.

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Ausgleichs-(Kompensations-)Vorstellung des LSG und meint, es müsse nach wie vor von dem Verdienstentgang ausgegangen werden, den er als ehemaliger Zuschneider habe hinnehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die

Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche

Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

Das LSG hat sich bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich zu Unrecht allein an dem Beruf eines selbständigen Schneidermeisters orientiert. Gem § 30 Abs 3 BVG idF des 2. NOG ist auf den Einkommensverlust abzustellen, den ein beruflich besonders betroffener Schwerbeschädigter infolge seiner Dienstbeschädigung hinnehmen muß. Den Einkommensverlust stellt das Gesetz in einem Unterschiedsbetrag verschiedener Einkommen dar. Dazu stellt es in Abs 4 des § 30 BVG das - im einzelnen näher beschriebene - "derzeitige Bruttoeinkommen" einerseits dem sogenannten Vergleichseinkommen andererseits gegenüber. Das hier interessierende Vergleichseinkommen ist das "Durchschnittseinkommen" der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte. Die sonach maßgebliche Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ist von dem Zuschneider in abhängiger Tätigkeit her zu bestimmen. Denn nach den nicht angefochtenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war es dieses Arbeitsgebiet, das der Kläger wegen seiner Kriegsverletzungen hatte aufgeben müssen. Der Wortlaut der Abs 3 und 4 des § 30 BVG aF läßt in dieser Beziehung keinen Zweifel aufkommen. Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß der ohne das Kriegsleiden wahrscheinlich ausgeübte Beruf für immer bedeutungslos wird, wenn der Beschädigte in eine andere, nicht geringer geachtete Erwerbsposition eingerückt ist. Für diese von dem LSG vertretene Ansicht ist auch nichts aus § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a) BVG herzuleiten. Richtig ist vielmehr, daß § 30 Abs 2 BVG, also die Vorschrift über die spezifische Berufsbelastung nicht nur den vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen und nachweisbar angestrebten, sondern darüber hinaus den "derzeitigen" Beruf in die Regelung einbezieht. "Derzeitiger" Beruf wird in den jüngeren Gesetzesfassungen als derjenige bezeichnet, der "nach Eintritt der Schädigung" ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird (Fassung des BVG nach dem 3. NOG vom 1966-12-28 - BGBl I 750). Der Versorgungsschutz wird mithin auf jeglichen Wirkungsbereich im Erwerbsleben ausgedehnt, einschließlich des Postens, den der Kriegsversehrte ausfüllt und ursprünglich gar nicht angestrebt hat (BT-Drucks 5/1012, S 45 zu Art I Nr 24 - § 30 Entwurf -; zu BT-Drucks 5/1216, S 5 Nr 24 - § 30 -). In bezug auf die Übernahme eines neuen beruflichen Aufgabengebiets ist das Gesetz wohl dahin zu verstehen, daß eine ungewöhnliche Berufsbetroffenheit entfällt, wenn und solange der Beschädigte eine sozial gleichwertige Erwerbsrolle bekleidet. Dies darf ihm nur nicht entgegengehalten werden, wenn er unter Aufbietung außergewöhnlicher Energie oder unter Gefährdung seiner Gesundheit arbeitet (BSGE 13, 20, 22f; SozR Nrn 39 und 49 zu § 30 BVG). Ansonsten kann ein Platz im Arbeitsleben, den der Beschädigte zur Zeit innehat und der sozial gleichwertig ist, den schädigungsbedingten Berufsverlust ausgleichen (BSGE 46, 1, 2; 250, 251). Der soziale Rang, den der Beschädigte mit seinem Beruf vor seiner Schädigung - hier: als Zuschneider - eingenommen hat, ist aber nicht restlos und ein für allemal deshalb verdrängt, weil er nachher einen neuen gesellschaftlich und wirtschaftlich angemessenen oder gar höheren Status erreichte. Eine solche Lösung ist aus dem Gesetz nicht herauszulesen. Die Tatsache, daß der durch Umstände des Kriegsdienstes hervorgerufene Nachteil sowohl in dem ursprünglich als auch in einem später ausgeübten Beruf berücksichtigt wird, spricht eher für das Gegenteil. Es ist der Schluß angezeigt, daß die erste berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung wieder ihre volle Wirkung entfaltet, wenn der Beschädigte den später übernommenen Pflichtenkreis aus einem Anlaß heraus verlassen muß, für den die Versorgung nicht einzutreten hat.

Nur diese Interpretation wird dem Zweck und der Absicht des Gesetzes gerecht. Anderenfalls würde der Beschädigte benachteiligt, der sich aus eigener Tatkraft eine neue berufliche Stellung aufgebaut hat. Obgleich er der öffentlichen Hand Entschädigungsleistungen durch seine Aktivität erspart hat, würde er bei schädigungsunabhängigem Verlust der neuen Berufsstellung schlechter stehen als derjenige, der sich gar nicht um einen sozial gleichwertigen Arbeitsplatz bemühte. Diese unverständliche Lösung wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 30 Abs 2 BVG durch das 3. NOG vermeiden. Während der Gesetzesberatung im Bundesrat wurde ausgeführt, daß nach der seinerzeit gültigen Fassung des Gesetzes gerade die Beschädigten von einer Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeschlossen seien, die aufgrund eigener Initiative trotz der Schädigungsfolgen sich einen neuen Lebensberuf geschaffen hätten und diesen wegen eintretender Verschlimmerung der Schädigungsfolgen hätten aufgeben müssen (BT-Drucks 5/1012, S 45 zu Art I Nr 24 - § 30 -). Der Beschädigte, der besonders förderungswürdig sei, könne, so wurde argumentiert, also nicht in den Genuß einer Rentenerhöhung nach Maßgabe des § 30 Abs 2 BVG gelangen. Diesem unbefriedigenden Resultat sollte begegnet werden. Deshalb kann sich die besondere Berufsbetroffenheit sowohl auf den ursprünglichen als auch auf einen neuen Platz im Arbeitsleben beziehen. Damit stimmt der Gedanke überein, daß zur Rehabilitation sogar Hilfen "zum beruflichen Aufstieg zu gewähren" sind, wenn dem Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird (§ 26 Abs 1 Satz 3 BVG). Der Gesetzgeber würde das damit verfolgte Ziel gefährden, wenn er zugleich die Entschlußfreudigkeit des Rehabilitanten dadurch lähmte, daß er einen bereits entstandenen Entschädigungsanspruch für immer beseitigte.

Gleiches gilt für den Berufsschadensausgleich. Auch hier kann der Tatbestand des Einkommensverlustes verwirklicht sein, wenn nach einer schädigungsbedingten Berufsvernichtung oder -verschlechterung zeitweilig ein finanzieller Ausgleich geschaffen worden war. Fällt die finanzielle Erholung - aus welchen Gründen auch immer - wieder fort, dann ist gegebenenfalls auf den originären Schadensfall zurückzugehen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem oben zur besonderen beruflichen Betroffenheit Gesagten. Auf dieses Kriterium nimmt § 30 Abs 3 BVG ausdrücklich Bezug. Die Achtung gegenüber dem beruflichen Aufsteiger bei Wahrung des vorausgehenden versorgungsrechtlichen "Besitzstandes" war auch bisher schon Gegenstand der Rechtsprechung. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 53 zu § 30 BVG dahin erkannt, daß für die Ermittlung des Berufsschadensausgleichs der sozial höherwertige Umschulungsberuf maßgebend sei, weil der Beschädigte nach der Umschulung nicht auf denjenigen Berufsstatus "zurückgeworfen" werden dürfe, den er vor der Schädigung innegehabt habe. Diese Erwägung setzt als selbstverständlich voraus, daß der alte Beruf an sich weiterhin den Versorgungsschutz verdient; nur durfte sich der Beschädigte auf die durch die Umschulung vermittelte anspruchsvollere soziale Stellung berufen.

Im Falle des Klägers richtet sich somit das Vergleichseinkommen (§ 30 Abs 4 BVG) nach dem Durchschnittseinkommen derjenigen Berufs- und Wirtschaftsgruppe, die für einen Zuschneider in Betracht kommt. Allerdings hat in dieser Beziehung das LSG - ob in tatsächlicher Hinsicht zu Recht oder zu Unrecht, kann dahinstehen - das Bedenken erhoben, der Kläger wäre nach dem Kriege auch als Zuschneider "wegen veränderter Marktlage" auf keine Beschäftigungsnachfrage mehr gestoßen. Das Berufungsgericht hat für diese Mutmaßung keinen empirischen Beleg geliefert. Dazu war es von seiner Rechtsauffassung her auch nicht veranlaßt. Der angeführte Gesichtspunkt ist jedoch nunmehr rechtserheblich. Für das berufliche Betroffensein und den Tatbestand des versorgungsrechtlich auszugleichenden Einkommensverlustes ist die Zeit wichtig, für die die Versorgungsleistung verlangt wird. Dann muß der Schaden gegenwärtig sein. Deshalb sind auch solche Vorkommnisse beruflicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art zu berücksichtigen, die sich nach der Schädigung ereignet haben. Ausschlaggebend ist, ob die vor der Schädigung innegehabte Berufsstellung später überhaupt noch von realer Bedeutung sein konnte (BSGE 34, 216, 220; 40, 49, 51; 46, 1, 3). Das LSG wird infolgedessen durch Befragen der Arbeitsverwaltung und geeigneter volkswirtschaftlicher Sachverständiger zu ermitteln haben, wie die Beschäftigungschancen für gesunde Zuschneider in der Zeit nach dem Kriege waren. Sollte sich für das Arbeitsangebot eines Zuschneiders - nach Ansicht des erkennenden Senats: wider Erwarten - kein positives Echo ergeben haben, wäre nach üblichen und adäquaten Ausweichsarbeiten für Zuschneider zu forschen. Erst danach ist die für den Kläger relevante Wirtschafts- und Leistungsgruppe (§ 3 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG) festzulegen und das daraus resultierende Vergleichseinkommen dem "derzeitigen Einkommen" für die Zeit vom 1. Januar 1964 an gegenüberzustellen.

Damit die sonach erforderlichen Ermittlungen angestellt und die nötigen Feststellungen getroffen werden können, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Dem Berufungsgericht obliegt es auch, über die Pflicht zur Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu befinden.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1654333

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