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BSG Urteil vom 07.10.1976 - 9 RV 232/75

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung des Begriffs "andere dauernde Lasten" (DV § 33 BVG § 9 Abs 3 Buchst c - Fassung: 1967-11-09).

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für fremde Arbeitskräfte und gemietete Maschinen von dem nach DV § 33 BVG § 9 Abs 1 und 2 (Fassung: 1967-11-09) ermittelten Bruttoeinkommen abzuziehen sind.

Normenkette

BVG § 33 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 9 Abs. 3 Buchst. c Fassung: 1967-11-09; BVG§33DV § 9 Abs. 1 Fassung: 1967-11-09; BVG§33DV § 9 Abs. 2 Fassung: 1967-11-09; GDL § 12 Fassung: 1965-09-15

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab Januar 1967 Witwenausgleichsrente und Schadensausgleich zusteht. Die Klägerin bezieht nach ihrem seit 1944 verschollenen Ehemann Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie ist Eigentümerin eines ca. 9 ha umfassenden landwirtschaftlichen Anwesens, das sie zusammen mit zwei Schwestern unter saisonaler Zuziehung von männlichen Hilfskräften und Maschinen bewirtschaftet. Die Klägerin war zur Zeit der Antragstellung (Januar 1967) auf Ausgleichsrente und Schadensausgleich 65 Jahre alt und in ihrer Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. gemindert. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 1969 ab, weil das errechnete Bruttoeinkommen die begehrten Leistungen nicht zulasse. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten zur Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der den Pauschbetrag nach § 9 Abs. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG übersteigenden Lohnkosten, soweit diese zusammen mit dem Pauschbetrag den für die Einkommensberechnung maßgeblichen Grundlohn nicht übersteigen und ließ hinsichtlich des Anspruches auf Ausgleichsrente die Berufung zu (Urteil vom 7. Dezember 1970). Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aus prozessualen Gründen auf, wies die Klage ab und ließ die Revision zu (Urteil vom 11. November 1971).

Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat am 31. August 1972 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen, weil er die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Klageabweisung aus dem Urteil des LSG nicht erkennen konnte, sie nicht selbst treffen und auch den Beiakten nicht entnehmen durfte. Dabei hat der Senat dem LSG u. a. aufgegeben, bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten, daß Lohnkosten als dauernd vorhandene Lasten wie Betriebsausgaben zu werten, jedoch nur dann abzugsfähig seien, wenn und soweit sie nicht bereits pauschal von § 9 Abs. 3 Buchst. a und b DVO 1967 erfaßt würden.

Das LSG hat die Klage nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Urteils des SG erneut abgewiesen und die Revision wiederum zugelassen (Urteil vom 30. Oktober 1975): Die in der Einkommensberechnung des Versorgungsamts vom 19. März 1971 anläßlich der vorläufigen Ausführung des Urteils des SG nicht berücksichtigten Ausgaben für fremden Maschineneinsatz machten es zusammen mit den vom Zeugen B bestätigten Aufwendungen zwar wahrscheinlich, daß der Klägerin bei Anwendung der vom SG vertretenen Auffassung zumindest für 1968 und 1969 Ausgleichsrente und Schadensausgleich zustünde, so daß ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Der rechtlichen Beurteilung des SG, der im Gegensatz zum Beigeladenen offenbar auch das Bundessozialgericht (BSG) beitrete, könne jedoch nicht gefolgt werden. Die vom BSG gewählte Formulierung ("dabei werden ... sein") könne nicht als bindende Rechtsbeurteilung im Sinne des § 169 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (gemeint ist wohl § 170 Abs. 5 SGG) verstanden werden. Nach der Begründung zum Entwurf der DVO 1967 (BVBl 1967, 142) werde die Stufenzahl entsprechend den Ansätzen für Reinertrag, Grundlohn und Betriebsleiterzuschlag auf der Grundlage der jeweils geltenden Anrechnungsverordnung, abgeleitet vom festgesetzten Hektarsatz, ermittelt. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin sei von einem monatlichen Gesamteinkommen von 713,- DM, gekürzt um die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. a und b DVO 1967, auszugehen. Die Aufwendungen für fremde Arbeitskräfte und Maschinen seien zwar Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -), aber keine "dauernden Lasten" im Sinne des § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO 1967. Hierunter fielen nur dingliche, auf dem Anwesen ruhende Lasten, die den Eigentümer zur laufenden Geld- oder Sachleistung verpflichteten, keinesfalls aber Lohnkosten. Das Pauschalierungssystem der Einkommensermittlung in § 9 DVO 1967 verbiete den Abzug solcher Kosten. Das sonach richtig vom Versorgungsamt ermittelte Einkommen der Klägerin schließe die Gewährung einer Ausgleichsrente aus.

Da für die Einkommensberechnung beim Schadensausgleich nach § 14 Abs. 1, § 9 DVO die gleichen Grundsätze anzuwenden seien wie bei der Ausgleichsrente, müsse von einem Bruttoeinkommen der Klägerin ausgegangen werden, das die Hälfte des maßgeblichen Vergleichseinkommens (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9) übersteige, so daß ein Schadensausgleich entfalle.

Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 170 Abs. 5 SGG und eine Verletzung des § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO 1967 durch das LSG. Sie meint, das LSG sei an die im zurückverweisenden Urteil des BSG vom 31. Oktober 1972 - 9 RV 782/71 - vertretene Rechtsauffassung gebunden gewesen, wonach u. a. "andere dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind" zu denen auch Lohnkosten gehören, ausnahmsweise in ihrer genauen Höhe abzugsfähig seien (§ 9 Abs. 3 Buchst. c DVO 1967), wenn und soweit sie nicht bereits pauschal bei weiblichen Betriebsleitern und wegen einer Erwerbsminderung erfaßt wurden. Hiervon ausgehend hätte das LSG über die Ansprüche der Klägerin entscheiden müssen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 30. Oktober 1975 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Stellungnahme des Beigeladenen im Berufungs- und Revisionsverfahren und schließt sich dieser an.

Der Beigeladene hält die Revision der Klägerin für unbegründet. Er verweist ebenfalls auf sein Berufungsvorbringen und bezeichnet die Ausführungen im zurückverweisenden Urteil des BSG als unverbindliche rechtliche Hinweise, die nicht der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lagen.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zugelassene Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Als Vorfrage ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und inwieweit das LSG an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats in dem zurückverweisenden Urteil vom 31. August 1972 - 9 RV 782/71 - nach § 170 Abs. 4 SGG a. F. gebunden gewesen ist. Eine solche Bindung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht bestanden. Der Umfang der Bindung der unteren Instanz hängt davon ab, welche rechtliche Beurteilung der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegen und inwieweit diese die getroffene Entscheidung getragen hat. Der Sinn der Bindung bei der Zurückverweisung ist darin zu erblicken, daß die zur Aufhebung des Urteils führenden Fehler nicht wiederholt werden sollen. Im übrigen aber soll die Tatsacheninstanz in ihrer erneuten Entscheidung frei sein (SozR § 170 SGG Nrn. 4 und 10). Hiernach bindet das Revisionsurteil die untere Instanz nicht, soweit es nur gewisse Richtlinien oder Fingerzeige gibt oder allgemeine Ausführungen enthält, die die Entscheidung nicht tragen (BSG 31, 74, 75). Der Senat hat das Urteil des LSG vom 11. November 1971 nicht deswegen aufgehoben, weil dieses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Buchst. c in der Fassung der dritten Änderungsverordnung zu § 33 BVG vom 9. November 1967 (BGBl I, 1133) - die spätere Neufassung brachte mit Ausnahme der Nummernfolge für den streitigen Zeitraum insoweit keine Änderung - verneint hatte, sondern deshalb, weil dem Berufungsurteil nicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, aus welchen rechtlichen Erwägungen es zu einer für die Klägerin ungünstigen Beurteilung gelangt ist und warum es auf deren Rechtsauffassung nicht ankam. Die weiteren Ausführungen des Senats zur Frage, wie die von der Klägerin behaupteten Lohnkosten rechtlich zu werten seien, stellten Fingerzeige und Hinweise dar, die schon deshalb angebracht erscheinen mußten, weil das LSG wegen der Klärung dieser Frage die Revision zugelassen hatte. Der Senat hätte sich s. Zt. darauf beschränken können, lediglich die zwingend zur Aufhebung des Berufungsurteils führenden Umstände darzulegen, die darin bestanden, daß der damaligen Entscheidung des LSG ausreichende Gründe und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlten (§§ 136 Abs. 1 Nr. 6, 163 Halbsatz 2 SGG). Die damit fehlenden Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache hatten den Senat an einer abschließenden und im Sinne des § 170 Abs. 4 SGG a. F. bindenden Beurteilung der materiell-rechtlich streitigen Frage gehindert.

Greift somit die Rüge der Revision, das LSG habe § 170 Abs. 5 SGG verletzt, nicht durch, dann war das LSG frei in der Beurteilung der von ihm zu entscheidenden Rechtsfrage, wie es zutreffend vermerkt hat. Es konnte ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften in der Sache, anders als vom BSG angedeutet, entscheiden. Auch der erkennende Senat war durch seine Hinweise in dem früheren Urteil nicht gebunden. Eine solche Bindung käme selbst dann nur mit Einschränkungen in Betracht, wenn dem zurückverweisenden Urteil eine grundsätzlich geäußerte Rechtsauffassung zugrunde gelegen hätte (BSG SozR § 170 SGG Nr. 12, GmS OGB, Beschluß vom 6. Februar 1973, BSG 35, 293, 295 ff). Dies war aber nach Vorstehendem nicht der Fall.

Das LSG hat nunmehr in seiner erneuten Entscheidung eingangs - allerdings ohne detaillierte Feststellungen - ausgeführt, die in der Einkommensberechnung des Versorgungsamtes vom 19. März 1971 nicht berücksichtigten Ausgaben für Maschineneinsatz zusammen mit den bezeugten Lohnaufwendungen machten es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des SG wahrscheinlich, daß der Klägerin zumindest für die Jahre 1968 und 1969 Ausgleichsrente und Schadensausgleich zustünde, weshalb ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegeben sei. Damit hat das LSG die für seine sachlich-rechtliche Beurteilung, aber auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch in hinreichendem Umfang getroffen.

Der Auffassung des LSG ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar erscheint es fraglich, ob - wie das LSG meint -, Lohn- und Maschinenkosten deshalb nicht als "andere dauernde Lasten" in Betracht kämen, weil sie nicht dinglich gesichert seien. Eine derartige Einschränkung ist jedenfalls weder der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 9. November 1967 (BGBl I 1140) noch der Begründung hierzu (BVBl 1967, 142 ff) noch auch schließlich dem zur Klärung von Zweifelsfragen bei der Auslegung des § 9 DVO ergangenen Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 28. Juni 1971 (BVBl 1971, 63, 64) eindeutig zu entnehmen.

§ 9 DVO 1967 regelte - wie der Abs. 1 zum Ausdruck bringt - die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Land- und Forstwirte, deren Gewinne steuerrechtlich nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (GDL) vom 15. September 1965 (BGBl I 1350) festzusetzen waren (vgl. nunmehr § 9 DVO idF vom 1- Juli 1975 - BGBl I 1769 iVm § 13 a EStG idF vom 5. September 1974 - BGBl I 2165). Die Begründung zu § 9 DVO 1967 verweist auf Vorschriften des GDL teils im Sinne einer Übernahme, teils im Sinne einer Abgrenzung. Speziell zu § 9 Abs. 3 heißt es (BVBl 1967, 144): "Die Minderung des Ansatzes bei weiblichen Betriebsinhabern ist im GDL vom Grundlohn mit 20 v. H. abgeleitet. Diesem Wert entspricht im Durchschnitt ein Abzug von 12 v. H. des Gesamteinkommens. Die Absetzung bestimmter Beträge wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist im GDL nicht vorgesehen. Durch die angesetzten Beträge soll die körperliche Beeinträchtigung des Landwirts in dem durchschnittlich angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die übrigen Abzugsmöglichkeiten entsprechen dem GDL." Der letzte Satz könnte - streng genommen - nur besagen, daß der in § 9 Abs. 3 Buchst. c verwendete Begriff "dauernde Lasten" in der Auslegung zu übernehmen ist, wie es der Definition desselben Begriffs in § 12 Abs. 5 GDL entspricht. Dies würde aber bedeuten, daß Aufwendungen von der Art, wie sie die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens keinesfalls als Abzugsposten berücksichtigt werden können. Denn jener im GDL mehrfach (§ 2 Abs. 2, § 12 Abs. 5, s. jetzt § 13 a Abs. 2 Satz 2 EStG) vorkommende Begriff hat nur einen ganz spezifisch eingeengten Anwendungsbereich. Die am häufigsten vorkommenden betrieblichen dauernden Lasten - z. B. Beiträge an Wasser- und Bodenverbände, Siel- und Deichlasten, Flurbereinigungskosten - scheiden in diesem Zusammenhang aus, da sie bereits bei der Ermittlung des Grundbetrages nach § 12 Abs. 3 GDL berücksichtigt wurden; für Abs. 5 verbleiben somit nur noch sehr selten - ihrer Art nach nur in Ausnahmefällen - vorkommende "dauernde Lasten", die auf die Person des Grundeigentümers bezogen sind, wie etwa "Pfarr- und Küstergefälle" (vgl. Lademann/Lenski/Brockhoff, Komm. zum EStG § 13 Anhang GDL Anm. 16, § 13 a Anm. 64; Felsmann, Eink. Besteuerung der Land- und Forstwirte, 2. Aufl. 1969, C 58); als weiteres Beispiel wird im BMA-Rundschreiben vom 28. Juni 1971 (BVBl 1971, 64) die Zahlungsverpflichtung an Miterben bei ungeteilter Erbengemeinschaft genannt. Selbst wenn man aber den Begriff "dauernde Lasten" nicht nach den Anwendungsbereichen von Abs. 5 einerseits und Abs. 3 andererseits des § 12 GDL aufgliedert, sondern ihn zusammenfassend betrachtet, sprechen die angeführten Beispiele dafür, daß Aufwendungen, die durch eine Bewirtschaftung des Anwesens erwachsen, insbesondere Kosten für fremde Arbeitskräfte und gemietete Maschinen rechtssystematisch nicht hierher gehören können. "Dauernde Lasten" i. S. des GDL sind nämlich offenbar dadurch gekennzeichnet, daß sie sich aus dem bloßen Vorhandensein von Grundbesitz ergeben, unabhängig davon, ob und mit welcher Intensität derselbe landwirtschaftlich genutzt wird. Deshalb - und nicht wegen des fehlenden Merkmals der "Dinglichkeit" - sind Aufwendungen für Arbeitskräfte und Maschineneinsatz nicht unter diesen Begriff einzuordnen.

Die Bezugnahme in § 9 Abs. 3 Buchst. c DVO 1967 auf die "dauernden Lasten" i. S. des GDL erweist sich hiernach als ein nur sehr begrenzt taugliches Mittel zur Erreichung des Zweckes, vom pauschalermittelten Bruttoeinkommen solche konkreten Belastungen absetzen zu können, die dem Einzelfall ein vom Durchschnitt besonders krass abweichendes Gepräge verleihen. Erwägungen in der Richtung, dem Begriff versorgungsrechtlich eine vom Steuerrecht divergierende größere Reichweite beizumessen, könnten sich dadurch rechtfertigen, daß die Ermittlung des Bruttoertrages nach § 9 Abs. 1 DVO 1967 mit den Berechnungsunterlagen und -methoden des GDL nicht übereinstimmt (vgl. Begr. zu Abs. 1, BVBl 1967, 143, 144); insbesondere unterstellt das GDL, daß der Hof mit fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird, während § 9 Abs. 1 davon ausgeht, daß in Betrieben bis zu 10 ha nur der Inhaber und die Familienangehörigen tätig sind. Von solchen Erwägungen waren auch die materiell-rechtlichen Hinweise im Urteil des Senats vom 31. August 1972 getragen. Da indessen - wie bereits dargelegt - Wortlaut und Begründung des § 9 Abs. 3 Buchst. c gerade hinsichtlich der "dauernden Lasten" eine enge Verknüpfung mit der Begriffssprache des GDL erkennen lassen, erscheint dieser Weg schwerlich gangbar. Hätte man bei der Konzeption des § 9 DVO 1967 beabsichtigt, einen gegenüber dem GDL erweiterten Bereich von Einkommensabzügen zu eröffnen, so wäre statt des Ausdrucks "dauernde Lasten" eine andere Formulierung - etwa mit dem Leitwort "Betriebsausgaben" - zu erwarten gewesen. Viel eher wäre es zu vertreten, aus den in § 9 Abs. 3 aufgezählten Abzugsmöglichkeiten insgesamt die Folgerung abzuleiten, daß Aufwendungen für fremde Arbeitskräfte und gemietete Maschinen in einzelnen Fällen dann vom pauschalierten Bruttoeinkommen abgesetzt werden dürfen, wenn ein sich vom Typischen erheblich unterscheidender Sachverhalt vorliegt, dem die pauschalen Einkommensabschläge (Abs. 3 Buchst. a und b) nicht genügend Rechnung tragen. Zu denken wäre hierbei etwa an einen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, der wegen völliger Branchenfremdheit oder atypischer Familienverhältnisse einer persönlichen Arbeit auf dem Hof und erst recht an der Anschaffung und dem Einsatz eigener Maschinen gehindert ist und deshalb entsprechende Vergütungen an Dritte aufwenden muß. - Ein solcher Ausnahmefall ist bei der Klägerin, die ihren Hof selbst bewirtschaftet hat, nicht gegeben. Ihre Eigenschaft als Frau und ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit sind als Abzugsfaktoren gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. a und b DVO 1967 berücksichtigt worden. Dann können aber die Leistungsbeeinträchtigungen, die auch die Aufwendungen für fremde Arbeitskräfte und Maschinen bedingen sollen, nicht nochmals - unter weiter Auslegung des § 9 Abs. 3 DVO - gesondert als einkommensmindernde Faktoren berücksichtigt werden.

Aus diesen Gründen trifft das angefochtene Urteil im Ergebnis zu und ist durch Zurückweisung der Revision der Klägerin zu bestätigen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1648389

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