Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers bei Überleitung gemäß § 90 BSHG. Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich Lehrgangsgebühren
Orientierungssatz
Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers bei Überleitung gemäß § 90 BSHG - Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich Lehrgangsgebühren:
Hat der Sozialhilfeträger einen etwaigen Anspruch auf Leistungen nach dem AFG bzw nach der SprachFV auf sich übergeleitet, ist er zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen, in dem sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des Anspruchs wendet.
2. Im Hinblick auf das Förderungsziel der Sprach-Förderungsverordnung ist davon auszugehen, daß es sich bei Lehrgängen, die - mit wenigen Tagen Unterbrechung - aufeinander folgen und jeweils gesteigerte Leistungsanforderungen stellen, um eine einheitliche Förderungsmaßnahme handelt. Die Lehrgänge sind daher hinsichtlich der Lehrgangsgebühren als Einheit zu beurteilen; demgemäß betrifft die Berufung wiederkehrende Leistungen iS von § 144 Abs 1 Nr 2 SGG , da sie aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis, dem Förderungsverhältnis nach der Sprach-Förderungsverordnung, fließen und in Abständen wiederkehren.
Normenkette
SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; BSHG § 90; SprachFV; SGG § 144 Abs 1 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.03.1980; Aktenzeichen L 3 Ar 469/79)
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 10.01.1979; Aktenzeichen S 7 Ar 1070/78)
Tatbestand
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen für vier Deutsch-Lehrgänge, an denen er in der Zeit vom 1. Februar bis 22. August 1978 beim G - I in F teilgenommen hat. Er ist in Argentinien geboren und aufgewachsen und besitzt die deutsche und argentinische Staatsangehörigkeit. Am 30. Januar 1977 verließt er Argentinien aus politischen Gründen und übersiedelte in die Bundesrepublik. Seinen Antrag vom 17. Januar 1978 auf Förderung der erforderlichen Deutsch-Lehrgänge lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. Februar 1978; Widerspruchsbescheid vom 25. April 1978). Das Sozialamt F hat vorschußweise für die vier Lehrgänge, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1978, 3. April bis 2. Juni 1978, 6. Juni bis 29. Juli 1978 und 1. bis 22. August 1978 stattgefunden haben, Lehrgangsgebühren gezahlt und entsprechende Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Höhe ihrer Aufwendungen gem § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit Anzeige vom 2. Februar 1978 auf sich übergeleitet; diese Anzeige hat sie wegen der jeweils späteren Teilzahlungen (am 24. April, 23. Mai und 20. Juli 1978) wiederholt.
Klage und Berufung des Klägers, mit denen er Förderung der Deutsch-Lehrgänge nach der Sprach-Förderungsverordnung geltend gemacht hat, hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Freiburg vom 10. Januar 1979 und des Landessozialgerichts -LSG- Baden-Württemberg vom 26. März 1980). Das LSG hat die Berufung für zulässig angesehen, da sie wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen bzw drei Monaten umfasse (§ 144 Abs 1 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und in der Sache ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis, der von § 1 der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen vom 27. Juli 1976 (BGBl I 1949) idF der Ersten Änderungsverordnung vom 2. Juni 1978 (BGBl I 667 - Sprach-Förderungsverordnung -)erfaßt werde. Die Nichteinbeziehung von Deutschen, die wie der Kläger im Ausland geboren seien und deswegen keine für eine Berufsausbildung im Inland ausreichenden Deutschkenntnisse besäßen, verstoße nach der Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 3 GG, Art 20 Abs 1 GG sowie §§ 41, 41a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 1 der Sprach-Förderungsverordnung und bringt hierzu insbesondere vor: Entgegen der Auffassung des LSG ergebe sich der Förderungsanspruch für die hier streitige Maßnahme unmittelbar aus § 41 oder § 41a AFG. Darüber hinaus sei er auch von dem Personenkreis erfaßt, für den die Sprach-Förderungsverordnung die Förderung von Deutsch-Lehrgängen vorsehe. Der § 1 dieser Verordnung erfasse deutsche Auslandsrückkehrer jedenfalls fall, wenn bei ihnen - wie es in seinem Falle zutreffe - die Voraussetzungen für die Asylberechtigung vorgelegen hätten. Bei anderer Auslegung verstoße § 1 der Sprach-Förderungsverordnung gegen Art 3 Abs 1 GG und gegen Art 20 Abs 1 GG.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 26. März 1980 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, für die in der Zeit vom 1. Februar bis
22. August 1978 besuchten Deutsch-Lehrgänge Förderung
nach §§ 41, 41a AFG bzw nach der
Sprach-Förderungsverordnung zu gewähren, ferner,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die statthafte Revision des Klägers ist formgerecht eingelegt und auch begründet worden. Wegen Versäumung der Revisionseinlegungs- und -begründungsfrist war dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren, weil er innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt und alles Erforderliche getan hat, damit über diesen Antrag entschieden werden konnte (Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 2. Aufl, § 73a RdNr 5 mwN). Die Revision des Klägers konnte aber nur dazu führen, daß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen wird.
Bevor über die streitigen Ansprüche in der Sache entschieden werden kann, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Dabei sind insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen der unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen ergeben, unabhängig davon, ob derartige Mängel nur das Revisionsverfahren oder bereits das Klage- oder Berufungsverfahren betreffen. Zu diesen Prozeßvoraussetzungen gehört auch eine notwendige Beiladung (seit BSG SozR 1500 § 75 Nr 1 ständige Rechtsprechung) und die Zulässigkeit der Berufung (seit BSGE 2, 225 ständige Rechtsprechung).
Soweit es im vorliegenden Falle um die Erstattung von Lehrgangsgebühren geht, fehlt es zwar nicht bereits an der Zulässigkeit der Berufung, sondern an der notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers.
Wegen der angefallenen Lehrgangsgebühren steht mit Rücksicht auf die begehrte Förderungsdauer vom 1. Februar bis 22. August 1978 fest, daß es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen von mehr als dreizehn Wochen (drei Monaten) handelt, so daß die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 SGG ausgeschlossen ist. Hierbei ist im Hinblick auf das Förderungsziel der Sprach-Förderungsverordnung, Kenntnisse der deutschen Sprache zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu vermitteln, davon auszugehen, daß es sich bei den vier Lehrgängen, die - mit wenigen Tagen Unterbrechung - aufeinander folgten und jeweils gesteigerte Leistungsanforderungen stellten, um eine einheitliche Förderungsmaßnahme gehandelt hat; der Kläger hat diese insgesamt benötigt, um die für die angestrebte Berufstätigkeit erforderlichen qualifizierten Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Lehrgänge sind daher hinsichtlich der Lehrgangsgebühren, die jeweils zu Beginn der Lehrgänge in Teilbeträgen von je 1.400,-- DM angefallen sind, als Einheit zu beurteilen; demgemäß betrifft die Berufung des Klägers insoweit nicht mehrere einmalige Leistungen, sondern wiederkehrende Leistungen iS von § 144 Abs 1 Nr 2 SGG, da sie aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis, dem Förderungsverhältnis nach der Sprach-Förderungsverordnung, fließen und in Abständen wiederkehren.
Jedoch steht einer Entscheidung des Senats insoweit entgegen, daß der Sozialhilfeträger nicht beigeladen worden ist. SG und LSG haben übersehen, daß an dem Rechtsstreit, soweit er die Versagung der Erstattung von Lehrgangsgebühren ab 1. Februar 1978 betrifft, der Sozialhilfeträger derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 SGG); denn der Sozialhilfeträger, der dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 22. August 1978 Lehrgangskosten vorschußweise gewährt hat, hat mit Schreiben vom 2. Februar 1978 der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Überleitung des Erstattungsanspruchs des Klägers wegen der Lehrgangskosten in Höhe seiner Aufwendungen nach § 90 BSHG angezeigt und diese Anzeige wegen der jeweils späteren Teilzahlungen wiederholt. Der Sozialhilfeträger ist deshalb gem § 75 Abs 2 SGG insoweit notwendig zum Rechtsstreit beizuladen.
Dies ergibt sich, wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Überleitung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf den Sozialhilfeträger im einzelnen ausgeführt hat, aus den Wirkungen der Überleitungsanzeige und ihrer Bedeutung für die Rechtsstellung des Anzeigenden (BSG SozR 1500 § 75 Nr 37; Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 74/80 -). Auch für den hier übergeleiteten Anspruch auf Erstattung von Lehrgangskosten, die das Sozialamt während der streitigen Zeit fortlaufend gewährt hat, gilt, daß sich eine Überleitung hinsichtlich künftig entstehender Ansprüche nicht auf das "Stammrecht" erstreckt; dieses verbleibt vielmehr dem Hilfebedürftigen, so daß der Drittschuldner nicht gehindert ist, seinen Verpflichtungen in Zukunft unmittelbar gegenüber dem Hilfebedürftigen nachzukommen und insoweit die Leistungen aus der Sozialhilfe entbehrlich machen kann. Mit der Überleitung wird lediglich ein Gläubigerwechsel bewirkt, ohne daß sie etwas über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aussagt; der Anspruch wird durch die Überleitung nicht verändert. Der Sozialhilfeträger kann ihn nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen, wie der Hilfeempfänger (BVerwGE 34, 219, 221 f; BSGE 41, 237, 238 = SozR 5910 § 90 Nr 2). Die Befugnis der Beklagten, Ansprüche auf Leistungen nach dem AFG bzw nach der Sprach-Förderungsverordnung durch Verwaltungsakt zu regeln, wird daher durch die Überleitung eines solchen Anspruchs nicht beeinträchtigt. Dem Sozialhilfeträger kommt hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs nur die Stellung zu, die auch dem Hilfeempfänger gegenüber seinem Schuldner zusteht (BSG SozR 1500 § 75 Nr 37 mwN).
Die generelle Versagung von Förderungsleistungen durch die Beklagte, die nach der Überleitungsanzeige vom 2. Februar 1978 erfolgt ist, betrifft mithin den Anspruch auf Förderungsleistungen auch insoweit, als er infolge der Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Damit greift jegliche gerichtliche Entscheidung über die hier streitige Versagung der Erstattung von Lehrgangsgebühren in die Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe unmittelbar ein, so daß er insoweit zu dem Rechtsstreit beigeladen werden muß (§ 75 Abs 2 SGG).
Da Beiladungen im Revisionsverfahren in Angelegenheiten der BA unzulässig sind (§ 168 SGG), muß die Streitsache insoweit zwecks Nachholung der Beiladung an das LSG zurückverwiesen werden, ohne daß der Senat zur Sachentscheidung dieses Gerichts Stellung nehmen kann (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1).
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits gem § 170 Abs 2 Satz 2 SGG ist auch insoweit geboten, als er außer der begehrten Erstattung von Lehrgangskosten auch andere Ansprüche auf Förderungsleistungen betreffen kann. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Kennzeichnung, welche Ansprüche im einzelnen in Betracht kommen bzw geltend gemacht werden, so daß der Senat auch nicht prüfen kann, ob hinsichtlich dieser Ansprüche die Berufung zulässig war.
Der Kläger hat mit seiner Klage diejenigen Leistungen begehrt, die ihm wegen der Teilnahme an den Deutsch-Lehrgängen nach der Sprach-Förderungsverordnung zustehen. Nach deren §§ 1 und 2 werden bei Teilnahme an Vollzeitunterricht ua für längstens 12 Monate Unterhaltsgeld nach § 44 Abs 2 und Abs 3 bis 7 AFG gewährt und die notwendigen Sachkosten gem § 45 AFG erstattet. Ob dem Kläger außer den Lehrgangskosten noch weitere Sachkosten (zB Fahrkosten, Kosten für Lernmittel) entstanden sind, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem angefochtenen Urteil; der Kläger selbst hat eine Kennzeichnung einzelner Sachkostenansprüche nicht vorgenommen. Ferner ist auch nicht festgestellt, ob die Sprachkurse in Vollzeitunterricht durchgeführt worden sind und deshalb Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 AFG in Betracht kommen und geltend gemacht werden.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur im Verhältnis von Unterhaltsgeld gem § 44 AFG zu den Sachkostenansprüchen nach § 45 AFG selbständige prozessuale Ansprüche vorliegen, sondern auch im Verhältnis der einzelnen Sachkostenansprüche des § 45 AFG zueinander (vgl BSGE 39, 119, 120 = SozR 4100 § 45 Nr 4; SozR 1500 § 130 Nr 2; SozR 1500 § 144 Nr 16), müssen deshalb hinsichtlich jedes einzelnen derartigen Anspruchs, auch soweit Anspruchsgrundlage nicht das AFG unmittelbar, sondern die Sprachförderungs-Verordnung ist, in jeder Lage des Verfahrens die Prozeßvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Berufung zulässig sein. Da der Senat ohne die entsprechende Kennzeichnung der geltend gemachten Ansprüche diese Prüfung nicht vornehmen kann, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen