Normenkette
SachenRBerG § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 10 O 286/00)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 31.01.2003; Aktenzeichen V ZR 229/02)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 7.6.2001 – 10 O 286/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. insgesamt 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Wert der Beschwer: der Kläger: 219.078,34 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Kläger nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG.
Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Grundstücks W.-Straße in M., Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 1.992 m², bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, eingetragen im Grundbuch des AG P. von M. Blatt …, das ihr mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1998 zurückübertragen wurde. Dieses Hausgrundstück war durch den staatlichen Treuhänder, den Rat der Gemeinde M., auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl/DDR I 1958, 664) eingesetzt war, im Jahre 1971 an das Eigentum des Volkes Rechtsträger Rat des Kreises … veräußert worden. Die entsprechende Grundbuchumschreibung war am 31.3.1971 erfolgt.
Bei dem Wohnha...