Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.01.2022, Az. 4 O 231/18, abgeändert.
Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.01.2019 wird teilweise aufrechterhalten und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.380,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 36.380,66 EUR seit dem 06.02.2019 und aus einem Betrag von 1.000 EUR für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 05.02.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag vom 04.05.2006 zwischen der Klägerin und Dr. Br., übergegangen auf die Beklagte am 08.10.2017, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2017 beendet worden ist.
Wegen der weitergehenden Zinsen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 36.380,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein vertraglich vereinbartes Entgelt für die Nutzung von Grundstücken der Klägerin unter anderem nach Maßgabe des Kartellrechts anzupassen ist.
Die Klägerin ist eine amt...